Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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graphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  577)  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt
und  geändert.

1.  Im  §  16  „Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Pakete  sowie
der  Sendungen  mit  Wertangabe“  erhält  die  Uberschrift  den  Zusatz:

Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  befreiten
Pakete.

Am  Schlusse  des  Abs.  rist  einzuschalten:

Von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  befreite  Pakete,  enthaltend
Zeitungen  oder  Zeitschriften,  dürfen  nicht  durch  Lacksiegel,  Siegelmarken  oder  Prägedruck
  verschlossen  sein.  Sie  müssen  über  der  Aufschrift  einen  weißen  Zettel  mit  der
groß  gedruckten  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  tragen.  Der  gleiche
Vermerk  muß  auf  der  Paketkarte  angebracht  sein.  Die  Postanstalten  sind  berechtigt,
die  Offnung  der  so  gekennzeichneten  Pakete  zur  Prüfung  des  Inhalts  an  Amtsstelle
zu  verlangen  oder  selbst  vorzunehmen.

2.  Im  §18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung
von  Wechselakzepten“  ist  im  letzten  Satze  des  Abs.  Tu  statt  „400“  zu

setzen:
800
3.  Im  §  37  „Gebühren  für  Briefe  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr“  ist  im
Abs.  ##statt  „im  Nichtfrankierungsfalll  10  =  zu  setzen:

im  Nichtfrankierungsfalle  das  Doppelte.

4.  In  demselben  §  (37)  erhält  der  Abs.  rV  folgenden  Wortlaut:
1V  Für  unzureichend  frankierte  Briefe  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt,  nötigenfalls  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  teilbare

Pfennigsumme  aufwärts.
5.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  ist  im  1.  Satze  des
Abs.  ruu  beidemal  statt  „400“  zu  setzen:

800
6.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte"
ist  im  letzten  Satze  des  Abs.  11  das  Wort  „Porto“  zu  streichen.

In  demselben  F  (45)  ist  im  Abs.  v  statt  „des  Portos“  zu  setzen:
der  Gebühr