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7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist“ zu setzen:
sind
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen.
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen:
Derselbe Betrag
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. # als 2. Satz ein-
zuschalten: Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden
in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nenn-
werte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nenn-
werts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben.
Übergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vor-
schriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der
Betrag von 3 Pf. nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bis-
herigen Vorschriften frankiert sind.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 48. Bekanntmachung,
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend;
vom 25. Juli 1916.
Zu der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (G.= u.
V.-Bl. S. 244 fg.) hat der Herr Reichskanzler nachstehende Bekanntmachung erlassen. 6
Dresden, den 25. Juli 1916.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Elterich.
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