Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist“ zu setzen: 
sind 
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. 
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag 
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. # als 2. Satz ein- 
zuschalten: Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden 
in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nenn- 
werte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nenn- 
werts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vor- 
schriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der 
Betrag von 3 Pf. nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bis- 
herigen Vorschriften frankiert sind. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 48. Bekanntmachung, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend; 
vom 25. Juli 1916. 
Zu der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (G.= u. 
V.-Bl. S. 244 fg.) hat der Herr Reichskanzler nachstehende Bekanntmachung erlassen. 6 
Dresden, den 25. Juli 1916. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Elterich. 
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