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Winisterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts als geeignet zur Aus—
bildung von Praktikanten anerkannt ist, sowie der Nachweis theoretischer
Ausbildung in den Prüfungsfächern. Über die Gestaltung der theo-
retischen Ausbildung, die neben der praktischen Ausbildung erfolgen kann,
werden besondere Anweisungen nicht gegeben. In Betracht kommen ins-
besondere geeignete bibliothekarische Fachlehrgänge, Vorlesungen über
Sprachen und Literatur, entsprechender Privatunterricht, buchhändlerische
Ausbildung usw.;
J) in der Regel das vollendete 20. Lebensjahr.
Von den Anforderungen bezüglich der Schulbildung und der Fachausbildung
kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in besonderen Fällen
Ausnahmen bewilligen.
d 4. Der Meldung sind beizufügen
1. ein selbstgeschriebener Lebenslauf in deutscher und lateinischer Schrift, in dem
insbesondere die Zeit nach der Schule eingehend zu behandeln ist. Die
Handschrift muß bibliothekarischen Anforderungen genügen;
die Geburtsurkunde;
ein amtliches Führungszeugnis über die Zeit nach der Schule;
. die Nachweise über die in § 3 geforderte Schulbildung und Fachausbildung;
Zeugnisse über sonstige Fortbildung, über Berufsstellungen, wenn solche be-
reits bekleidet worden sind, und über etwa schon bestandene Prüfungen;
bei männlichen Bewerbern das Zeugnis über die Militärverhältnisse.
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§ 5. Bewerber, welche die Prüfung für den Dienst an volkstümlichen
Büchereien abgelegt haben, können zur Prüfung für den mittleren Dienst an
wissenschaftlichen Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einjähriger
ergänzender Fachausbildung in diesem Dienste erbringen.
§ 6. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Gegen
seine Entscheidung kann Berufung bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts eingelegt werden.
Die zugelassenen Bewerber haben vor der Prüfung an die Kasse des Prüfungs-
amtes eine Prüfungsgebühr von 20 .X zu entrichten.
§ 7. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und soll feststellen, ob der
Bewerber die für den praktischen Dienstbetrieb erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten und die nötige literarische Ausbildung besitzt.