Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 94 — 
Winisterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts als geeignet zur Aus— 
bildung von Praktikanten anerkannt ist, sowie der Nachweis theoretischer 
Ausbildung in den Prüfungsfächern. Über die Gestaltung der theo- 
retischen Ausbildung, die neben der praktischen Ausbildung erfolgen kann, 
werden besondere Anweisungen nicht gegeben. In Betracht kommen ins- 
besondere geeignete bibliothekarische Fachlehrgänge, Vorlesungen über 
Sprachen und Literatur, entsprechender Privatunterricht, buchhändlerische 
Ausbildung usw.; 
J) in der Regel das vollendete 20. Lebensjahr. 
Von den Anforderungen bezüglich der Schulbildung und der Fachausbildung 
kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in besonderen Fällen 
Ausnahmen bewilligen. 
d 4. Der Meldung sind beizufügen 
1. ein selbstgeschriebener Lebenslauf in deutscher und lateinischer Schrift, in dem 
insbesondere die Zeit nach der Schule eingehend zu behandeln ist. Die 
Handschrift muß bibliothekarischen Anforderungen genügen; 
die Geburtsurkunde; 
ein amtliches Führungszeugnis über die Zeit nach der Schule; 
. die Nachweise über die in § 3 geforderte Schulbildung und Fachausbildung; 
Zeugnisse über sonstige Fortbildung, über Berufsstellungen, wenn solche be- 
reits bekleidet worden sind, und über etwa schon bestandene Prüfungen; 
bei männlichen Bewerbern das Zeugnis über die Militärverhältnisse. 
Ot oo b 
§ 5. Bewerber, welche die Prüfung für den Dienst an volkstümlichen 
Büchereien abgelegt haben, können zur Prüfung für den mittleren Dienst an 
wissenschaftlichen Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einjähriger 
ergänzender Fachausbildung in diesem Dienste erbringen. 
§ 6. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Gegen 
seine Entscheidung kann Berufung bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts eingelegt werden. 
Die zugelassenen Bewerber haben vor der Prüfung an die Kasse des Prüfungs- 
amtes eine Prüfungsgebühr von 20 .X zu entrichten. 
§ 7. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und soll feststellen, ob der 
Bewerber die für den praktischen Dienstbetrieb erforderlichen Kenntnisse und 
Fertigkeiten und die nötige literarische Ausbildung besitzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.