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82. Für den Güterverkehr auf der Elbe und dem Grödel-Elsterwerdaer
Kanal werden, soweit die Steuer nicht im Abrechnungswege zu entrichten ist,
folgende Steuerstellen bestimmt:
1. für den Bezirk des Hauptzollamts Schandau
A.
a) das Zollamt Schöna-Elbhäuser für die Anlegestellen Grenzmühle, Teich—
brüche und Schöna,
b) das Zollamt Schöna-Hirschmühle für die Anlegestellen in Hirschmühle
und Schmilka,
c) die Zollabfertigungsstelle für Freigüter in Krippen für die Anlegestellen
in Krippen und Postelwitz,
d) das Zollamt für den Schiffsverkehr in Schandau für die Anlegeplätze
in Schandau und Prossen,
e) für Anlegungen am freien Ufer die nächstgelegene der unter a bis d
genannten Steuerstellen,
B.
für die auf der Elbe aus Böhmen eingehenden, am Grenzeingange voraus
zu versteuernden Güter (823 Absatz 1 und 824 Absatz 2 der Ausführungs-
bestimmungen)
a) das Zollamt Schöna-Hirschmühle für Flöße,
b) die Zollabfertigungsstelle für Freigüter in Krippen für zollfreie Gegen—
stände,
c) das Zollamt für den Schiffsverkehr in Schandau für sonstige Güter;
2. für den Bezirk des Hauptzollamts Pirna
a) das Zollamt Königstein für seinen Hebebezirk,
b) die Gemeindevorstände in Copitz und Heidenau für die in ihren Be—
zirken gelegenen Anlegeplätze,
c) im übrigen das Hauptzollamt Pirna;
3. in den Bezirken der Hauptzollämter Dresden I und II
a) das Zollamt König Albert-Hafen in Dresden-A. für den dortigen Um-
schlags= und Anlegeplatz sowie für sämtliche Anlegeplätze in Dresden-
Cotta und Briesnitz,
b) das Zollamt im Packhofe in Dresden-A. für alle übrigen Umschlags-
und Anlegeplätze innerhalb der Stadt Dresden am linken Elbufer
außer den von Dienststellen des Stadtrats zu Dresden verwalteten
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