Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 107 — 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 28. September 1917. 
Friedrich August. 
(Siegel) 
v. Seydewitz. 
  
  
Nr. 59. Verordnung 
über die Gebühren der Gemeinden für die Erhebung der Besitzsteuer und 
der Kriegsabgabe und für die ihnen wegen dieser Steuer außer der 
Erhebung obliegenden Geschäfte; 
vom 28. September 1917. 
(*½ 
Im Anschluß an § 39 Absatz 2 der Verordnung zur Vollziehung des Besitzsteuer- 
gesetzes — Besitzsteuer-Vollziehungsvorschriften (B. St. V.) — vom 11. Dezember 
1916 (G.= u. V.-Bl. S. 233) und § 34 Absatz 2 der Verordnung zur Vollziehung 
des Kriegssteuergesetzes — Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften (K. St. V.) — vom 
12. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 277) wird folgendes bestimmt. 
A. Besitzsteuer. 
Für den eisten Erhebungszeitraum wird festgesetzt 
I. die Gebühr für die Erhebung auf 
1, 50 v. H., 
II. die Gebühr für die den Gemeinden außer der Erhebung ob- 
liegenden Geschäfte 
a) für Gemeinden, denen die Anlegung der Besitzsteuerlisten und Besitz- 
steuersollbücher sowie die Ausfertigung der Besitzsteuer- und Fest- 
stellungsbescheide übertragen ist (B. St. V. §5 Absatz 1 Satz 2, § 28 
Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1), auf 
0,50 v. H., 
b) für Gemeinden, denen nur die Ausfertigung der Besitzsteuer= und Fest- 
stellungsbescheide übertragen ist (B. St. V. § 26 Absatz 1 Satz 4), auf 
0,25 v. H. ' 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.