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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 28. September 1917.
Friedrich August.
(Siegel)
v. Seydewitz.
Nr. 59. Verordnung
über die Gebühren der Gemeinden für die Erhebung der Besitzsteuer und
der Kriegsabgabe und für die ihnen wegen dieser Steuer außer der
Erhebung obliegenden Geschäfte;
vom 28. September 1917.
(*½
Im Anschluß an § 39 Absatz 2 der Verordnung zur Vollziehung des Besitzsteuer-
gesetzes — Besitzsteuer-Vollziehungsvorschriften (B. St. V.) — vom 11. Dezember
1916 (G.= u. V.-Bl. S. 233) und § 34 Absatz 2 der Verordnung zur Vollziehung
des Kriegssteuergesetzes — Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften (K. St. V.) — vom
12. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 277) wird folgendes bestimmt.
A. Besitzsteuer.
Für den eisten Erhebungszeitraum wird festgesetzt
I. die Gebühr für die Erhebung auf
1, 50 v. H.,
II. die Gebühr für die den Gemeinden außer der Erhebung ob-
liegenden Geschäfte
a) für Gemeinden, denen die Anlegung der Besitzsteuerlisten und Besitz-
steuersollbücher sowie die Ausfertigung der Besitzsteuer- und Fest-
stellungsbescheide übertragen ist (B. St. V. §5 Absatz 1 Satz 2, § 28
Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1), auf
0,50 v. H.,
b) für Gemeinden, denen nur die Ausfertigung der Besitzsteuer= und Fest-
stellungsbescheide übertragen ist (B. St. V. § 26 Absatz 1 Satz 4), auf
0,25 v. H. '
und