Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 110 — 
geimpft oder wiedergeimpft sind, von den Pocken verschont oder werden nur leicht 
von dieser Krankheit befallen. Der Impfschutz hält allerdings nicht zeitlebens an; 
durchschnittlich rechnet man mit einer Schutzdauer von zehn Jahren. Es muß daher 
die erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. Zur Impfung wird 
nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von gesunden Tieren ent- 
nommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei besunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungs- 
vorschriften zu beachten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, daß 
Kinder nach der Impfung erkranken. 
8 2. Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, 
Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
natürliche Pocken (Blattern), rosenartsge Entzündungen, Scharlach oder Typhus 
herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
8 3. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte 
vor der Ausführung der Impfung Mitteilung zu machen über frühere oder noch 
bestehende Krankheiten des Kindes sowie über rosenartige Entzündungen oder nässende 
Hautausschläge, von denen etwa Personen in der Umgebung des Kindes befallen sind. 
§ 4. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und 
mit reinen Kleidern gebracht werden. 
§ 5. Auch nach dem Impfen muß der Impfling peinlich sauber gehalten werden. 
§ 6. Das Baden der Impflinge kann bis zu dem Tage, an dem die Impf- 
schnitte sich durch Rötung von der Umgebung abheben — in der Regel dem 4. oder 
auch 5. Tage nach der Impfung — fortgesetzt werden, soll aber von da bis zum 
Abfallen der Impfschorfe und völliger Abheilung etwa dabei entstehender kleiner 
Wundflächen unterbleiben. 
§ 7. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. Brustkinder sind in den 
ersten Wochen nach der Impfung nicht zu entwöhnen. 
§ 8. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man 
vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die unmittelbare 
Sonnenhitze. 
8 9. Jede unnötige Berührung der Impfstellen ist zu vermeiden; insbesondere 
sind die Impfstellen mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor 
Beschmutzung zu bewahren. 
Gegebenenfalls dürfen sie nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden; 
zum Waschen darf nur reine Watte verwendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.