Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

„Die Landeskulturrentenbank wird ermächtigt, zum Zwecke der Förderung 
des Baues von Kleinwohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung 
1. unerwartet des Eingangs von Darlehnsgesuchen Landeskulturrenten— 
scheine jeweilig bis zur Höhe des schätzungsweise auf den Zeitraum 
eines Jahres zu erwartenden Bedarfs auszufertigen und zu verkaufen, 
2. sich unter Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
mit Kapital — sei es in Landeskulturrentenscheinen oder in barem 
Gelde — an den gleichen Zweck verfolgenden Kreditorganisationen 
des öffentlichen Rechtes in Gemeinschaft mit Gemeinden oder Ge— 
meindeverbänden des Landes gegen ausreichende Sicherheit sowie 
angemessene Verzinsung und Tilgung zu beteiligen. Von einer 
solchen Verwendung der Mittel der Bank ist dem darauffolgenden 
ordentlichen Landtage Kenntnis zu geben.“ 
IV. 827 
erhält die Ziffer 28. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei— 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 11. Oktober 1917. 
Friedrich August. 
ESiegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Nr. 63. Bekanntmachung, 
die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda betreffend; 
vom 12. Oktober 1917. 
Die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda (Verordnung vom 
21. August 1874, G.= u. V.Bl. S. 124) erhält von jetzt ab die amtliche Bezeichnung 
„Amtshauptmannschaftliches Zweigamt Sayda". 
Dresden, den 12. Oktober 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schlegel. 
28“
	        
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