„Die Landeskulturrentenbank wird ermächtigt, zum Zwecke der Förderung
des Baues von Kleinwohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung
1. unerwartet des Eingangs von Darlehnsgesuchen Landeskulturrenten—
scheine jeweilig bis zur Höhe des schätzungsweise auf den Zeitraum
eines Jahres zu erwartenden Bedarfs auszufertigen und zu verkaufen,
2. sich unter Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen
mit Kapital — sei es in Landeskulturrentenscheinen oder in barem
Gelde — an den gleichen Zweck verfolgenden Kreditorganisationen
des öffentlichen Rechtes in Gemeinschaft mit Gemeinden oder Ge—
meindeverbänden des Landes gegen ausreichende Sicherheit sowie
angemessene Verzinsung und Tilgung zu beteiligen. Von einer
solchen Verwendung der Mittel der Bank ist dem darauffolgenden
ordentlichen Landtage Kenntnis zu geben.“
IV. 827
erhält die Ziffer 28.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei—
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 11. Oktober 1917.
Friedrich August.
ESiegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Nr. 63. Bekanntmachung,
die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda betreffend;
vom 12. Oktober 1917.
Die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda (Verordnung vom
21. August 1874, G.= u. V.Bl. S. 124) erhält von jetzt ab die amtliche Bezeichnung
„Amtshauptmannschaftliches Zweigamt Sayda".
Dresden, den 12. Oktober 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schlegel.
28“