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Übelstände beseitigen, wird durch Einbringung eines Gesetzentwurfs beim nächsten
ordentlichen Landtage entsprochen werden.
8. Den Voraussetzungen, die an die Bewilligung der für die Erweiterung des
Bahnhofs Aue als dritte Rate und für die Erweiterung des Bahnhofs Zwickau als
zweite Rate geforderten Summen geknüpft worden sind, wird entsprochen werden.
9. Dem Wunsche der Stände entsprechend wird nochmals erörtert werden, auf
welche Weise die Stadt Wildenfels, sobald es die Finanzlage gestattet, an das
Staatseisenbahnnetz angeschlossen werden kann.
10. Entsprechende Vorsorge ist getroffen worden betreffs der Petition des
Gemeindevorstandes Heinrich in Goldbach um Entschädigung der nichtberufsmäßigen
Gemeindevorstände aus Staatsmitteln anläßlich der durch den Krieg erwachsenen
Mehrarbeiten.
Ferner sollen in Erwägung gezogen werden:
11. das Ersuchen in der Ständischen Schrift Nr. 7, einen Gesetzentwurf vorzu-
legen, durch den das Recht der Staatsregierung und der Stände auf Festsetzung
des Personal= und Besoldungsplans der Brandversicherungskammer festgelegt wird,
12. der Antrag Dr Löbner und Genossen, Maßnahmen gegen die Unter-
versicherung der Gebäude betreffend, soweit er nach Punkt 2 der Ständischen
Schrift Nr. 65 die dauernde Einführung einer Vorsorgeversicherung erstrebt,
13. die Petition der Saalinhaber, soweit sie die Bereitstellung von Mitteln zur
Unterstützung derjenigen Saalwirte verlangt, welche sich in ihrer Existenz bedroht sehen.
14. Die für das neugegründete Meßamt für die Mustermessen zu Leipzig von
den Ständen bewilligte Staatsbeihilfe wird dazu beitragen, die für das gesamte
deutsche Wirtschaftsleben so hoch bedeutsamen Leipziger Messen auf ihrer bisherigen
Höhe zu erhalten und weiter zu stärken.
15. Nach der Ständischen Schrift Nr. 18 ist die Königliche Staatsregierung
ermächtigt worden, aus dem bestehenden Genossenschaftsstock noch während des.
Krieges und bis 6 Monate nach Friedensschluß an die aus dem Felde Heimkehrenden
oder sonst infolge des Krieges wirtschaftlich besonders Geschädigten im Falle ihrer
Bedürftigkeit Darlehen zu gewähren. Auf Grund der vom Ministerium des Innern
alsbald erlassenen Verordnung vom 12. April 1916 sind seitdem durch Vermittelung
der Gemeinden eine große Anzahl von Darlehen unter den festgesetzten sehr
günstigen Bedingungen an Angehörige der verschiedenen Erwerbsstände, Haus= und
Grundbesitzern, Privatangestellten und Arbeitern gewährt worden, so daß zu hoffen
steht, daß diesen damit das Durchhalten während des Krieges und darnach wesentlich
erleichtert worden ist und auch weiterhin erleichtert werden wird.
1917. 29