Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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§  1.  Die  Vorschrift  des  85  Abs.  3  des  Gesetzes,  enthaltend  ein  vorläufiges
Verbot  der  Veräußerung  von  Kohlenbergbaurechten  und  einiger  hiermit  zusammen—
hängender  Handlungen,  vom  10.  November  1916  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  203)  wird  aufgehoben.
  Das  bezeichnete  Gesetz  tritt  spätestens  am  28.  Februar  1918  außer  Kraft.

§  2.  (1)  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Ausgabe  des  Stückes  des  Gesetzund
  Verordnungsblatts,  in  dem  es  bekannt  gemacht  wird,  in  Kraft.

(2)  Mit  seiner  Ausführung  werden  die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen
und  der  Justiz  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22.  Oktober  1917.

Friedrich  August.
Graf  Vitzthum.
v.  Seydewitz.
Dr.  Nagel.

(Siegel)

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.

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