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§ 1. Die Vorschrift des 85 Abs. 3 des Gesetzes, enthaltend ein vorläufiges
Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammen—
hängender Handlungen, vom 10. November 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 203) wird aufgehoben.
Das bezeichnete Gesetz tritt spätestens am 28. Februar 1918 außer Kraft.
§ 2. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetzund
Verordnungsblatts, in dem es bekannt gemacht wird, in Kraft.
(2) Mit seiner Ausführung werden die Ministerien des Innern, der Finanzen
und der Justiz beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 22. Oktober 1917.
Friedrich August.
Graf Vitzthum.
v. Seydewitz.
Dr. Nagel.
(Siegel)
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1917 30