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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1917.
Dubakt: Nr. 68. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen
zum nächsten ordentlichen Landtag betr. S. 145. — Nr. 69. Gesetz über den Haushalt
des staatlichen Elektrizitätsunternehmens. S. 146. — Nr. 70. Gesetz über den Haushalts-
plan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens auf die Jahre 1916 und 1917 und die Auf-
nahme einer Staatsanleihe für dieses Unternehmen. S. 148. — Nr. 71. Gesetz über die
anderweite Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an die Mitglieder
der Ständeversammlung. S. 149. — Nr. 72. Gesetz über die Ermächtigung des Ministe-
riums des Innern zur Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handels= und
Gewerbekammern. S. 150.
Nr. 68. Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten
ordentlichen Landtag betreffend;
vom 23. Oktober 1917.
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des König-
reichs Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden
ordentlichen Landtage für
den 12. November 1917
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Die Mitglieder der beiden ständischen Kammern werden vom Ministerium des
Innern besondere Zuschriften erhalten.
Dresden, den 23. Oktober 1917.
Ges amtministerium.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Knüpfer.
Ausgegeben zu Dresden, den 5. November 1917. 31