Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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erhalten die Amtshauptmannschaften bis 28. November, die Stadträte der unter 1 
bezeichneten Städte nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis 30. No— 
vember dieses Jahres durch Vermittelung des Statistischen Landesamtes, an das 
auch etwaige Nachforderungen zu richten sind. 
4. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der ge— 
dachten Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeinde— 
behörde spätestens am 30. November dieses Jahres in deren Besitz befindet. 
5. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die im 
Lieferschein vom Statjstischen Landesamt ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl 
nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. 
§ 5. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für 
jeden Gemeindebezirk einschließlich der im Orte selbständigen Gutsbezirke ob; die 
Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städteordnung 
nicht eingeführt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den Amtshauptmann- 
schaften mit der erforderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Es wird den Gemeindebehörden überlassen, zur Durchführung der Bevölke- 
rungszählung Zählbezirke zu bilden. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so 
zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit 
Sicherheit besorgt werden kann. Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohn- 
haus und keine andere feststehende oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, 
die zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzt wird. 
Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge zu- 
gerechnet werden sollen, entscheidet die Amtshauptmannschaft. 
Jeder bewohnte selbständige Gutsbezirk bildet einen besonderen Zählbezirk. 
3. Für die militärischen Anstalten ist die Einteilung der Zählbezirke, welche 
die Kasernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des 
Ortes zu überlassen. 
4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu 
unterscheiden. 
§ 6. 1. Für jeden Zählbezirk ist zur Austeilung und Wiedereinsammlung der 
Zählungslisten ein Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für 
den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. 
2. Die Wahl der Zähler bleibt den Gemeindebehörden überlassen. Soweit 
nicht Gemeindebeamte mit der Durchführung der Zählung beauftragt werden, können 
auch andere Personen ehrenamtlich zur Mitwirkung bei der Zählung herangezogen 
werden. Auch die Beteiligung geeigneter Frauen am Zähleramt ist in Erwägung
	        
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