Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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(2) Die Wahlmänner der bezirksfreien Städte, der bezirkszugehörigen Städte 
und der Landgemeinden werden zu den von ihnen in je einem besonderen Wahl— 
körper vorzunehmenden Wahlen vom Ministerium des Innern unter Bestimmung 
von Ort und Zeit der Wahlen einberufen. Die Wahlen leitet ein Beamter des 
Ministeriums des Innern. 
() Die Vertreter der Versicherten im Ausschusse der Landesversicherungsanstalt 
werden zu der von ihnen vorzunehmenden Wahl (§ 2 Abs. 7 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung) vom Vorsitzenden des Vorstandes der Landcsversicherungsanstalt ein- 
berufen. Dieser Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Wahl und leitet sie. 
(4) Das Wahlrecht kann nur in Person ausgeübt werden. Gewählt wird durch 
Stimmzettel. In dem Stimmzettel sind der Name, der Stand oder Beruf und 
der Wohnort des zu Wählenden anzugeben. Die Stimmzettel dürfen nicht unter- 
schrieben sein. 
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich 
vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so wird die Wahl alsbald 
wiederholt. Bleibt auch der zweite Wahlgang ergebnislos, so gilt im dritten Wahl- 
gang als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los. 
§ 2. (1) Die von den Wahlmännern und von den Vertretern der Versicherten 
im Ausschusse der Landesversicherungsanstalt vorzunehmenden Wahlen können auch 
in der Weise erfolgen, daß jeder Wahlmann und jeder Vertreter der Versicherten 
bis spätestens zwei Wochen vor dem nach § 1 anberaumten Wehltermin in einem 
an das Ministerium des Innern beziehentlich an den Vorsitzenden des Vorstandes 
der Landesversicherungsanstalt zu richtenden eingeschriebenen Briefe so viele Per- 
sonen vorschlägt, als nach § 2 der Allerhöchsten Verordnung von dem betreffenden 
Wahlkörper zu wählen sind. Der Brief ist von dem Vorschlogenden eigenhändig 
mit seinem Namen zu unterschreiben. Die Vorgeschlogenen sind nach Namen, Stand 
oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Es ist deutlich anzugeben, wer als Mit- 
glied des Landeselektrizitätsrates und wer als Stellvertreter für das betreffende 
Mitglied vorgeschlagen wird. 
(2) Die Wahl nach Absatz 1 ist nur dann gültig, wenn die Vorschläge aller 
Wahlmänner desselben Wahllörpers bezichentlich aller Vertreter der Versicherten 
vollständig übereinstimmen. 
(s) Über die Gültigkeit der Wahl entschcidet das Ministerium des Innern. Die 
Entscheidung ist den Wahlmännern und den Vertretein der Versicherten mitzuteilen. 
Wird die Wahl für gültig erklärt, so ist der nach § 1 anberaumte Wahltermin auf- 
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