Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Orte, an denen zurzeit Eichämter bestehen, die Ordnungszahlen und die Befugnisse 
dieser Eichämter sind aus dem beigefügten Verzeichnisse (Anlage 1) zu ersehen. — 
8 4. (1) Die Haupteichämter werden von je einem technischen Vorstande 
geleitet, der in der Regel die Gewerbeakademie in Chemnitz besucht und deren 
Reifezeugnis erlangt haben soll. Ihm werden ein Stellvertreter und eine nach dem 
Bedarfe sich richtende Zahl von Eichmeistern und Eichgehilfen zugeteilt. 
()8 Der Vorstand des Haupteichamtes hat auch die Kontroll-Normale zu ver- 
wahren, die Geschäftsführer der Untereichämter und Nebeneichstellen des Regierungs- 
bezirkes mit zu überwachen, die von diesen benutzten Gebrauchs-Normale oalljährlich 
einmal auf ihre Richtigkeit zu prüfen und in allen Fallen an das Obereichungsamt 
Bericht zu erstatten, in denen von diesem oder dem Ministerium des Innern An- 
ordnungen zu treffen sind. 
85. Die Leitung der Untereichämter wird Eichmeistern übertragen, denen 
nach Bedarf Eichgehilfen beigegeben werden. 
§ 6. Die Eichämter (Haupteichämter, Untereichämter und Nebeneichstellen), 
deren Geschäftszeit öffentlich bekannt gemacht wird, haben die ihnen zugehenden 
Aufträge in der Regel nach der Reihenfolge ihres Einganges zu erledigen. Ihr 
Geschäftskreis erstreckt sich nicht auf einen bestimmten Bezirk. Sie haben vielmehr, 
sofern nicht für Einzelfälle etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf den 
Wohnort des Antragstellers die bei ihnen eingehenden Eichaufträge anzunehmen und 
auszuführen. 
§ 7. (1) Die Anstellung als Eichmeister setzt eine ausreichend lange Be- 
schäftigung im Maschinenbau oder in der Feinmechanik und den erfolgreichen Besuch 
der Maschinenbauschule zu Chemnitz oder einer dieser gleichstehenden technischen 
Lehranstalt sowie eine entsprechend lange Beschäftigung als Eichgehilfe voraus. 
(2) Der Anstellung als Eichmeister hat ferner eine Prüfung vor dem Ober- 
eichungsamte vorauszugehen, die sich erstreckt auf die Kenntnis 
1. der Mathematik, Physik und Mechanik in einem dem Lehrziele der Maschinen- 
bauschule zu Chemnitz entsprechenden Umfange, 
2. der Grundlagen und Eigentümlichkeiten des metrischen Maß= und Gewichts- 
systems, 
3. der auf das Maß= und Gewichtswesen sowie die Eichung bezüglichen Gesetze 
und Anweisungen, 
4. der Beschaffenheit der der Eichung unterliegenden Maße, Gewichte, Wagen 
und sonstigen Meßwerkzeuge sowie der Eigenschaften der zu ihrer Her- 
stellung verwendeten Stoffe,
	        
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