Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes 
bestimmt: 
J. 
Die erste dieser kleinen Viehzählungen ist am 1. März 1917 vorzunehmen; sie 
erstreckt sich auf Pferde, Rinder, Schafe und Schweine und erfolgt mittels Orts- 
listen. 
Bei der Ausfüllung der Ortslisten ist den aufgedruckten Bestimmungen nach- 
zugehen. 
2. 
Die Ausführung der kleinen Viehzählungen liegt den Gemeindebehörden für 
ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen 
Gutsbezirke ob. 
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Auf- 
nahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu 
setzen. 
3. 
Die Ortslisten werden den Amtshauptmannschaften und den Stadträten der 
bezirksfreien Städte durch das Statistische Landesamt in genügender Zahl mit 
Lieferschein rechtzeitig übersandt werden. 
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an 
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte— 
ordnung, zu verteilen. 
4. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten auf ihre Richtigkeit 
und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu 
veranlassen. 
Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde 
mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des 
letzten Ortsbogens zu vollziehen. 
— 
5. 
Die Gemeindebehörden haben ihre ausgefüllten, geprüften und aufgerechneten 
Ortslisten 2 Tage nach der Zählung an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Die 
Amtshauptmannschaften haben die Ortslisten zu sammeln und sämtliche Listen 
ihres Bezirks mit Einschluß derjenigen der Städte mit Revidierter Städteordnung, 
nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung über-
	        
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