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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1917.
Inhalt: Nr. 19. Bekanntmachung, die Wiedereinberufung der Ständeversammlung beltr.
S. 37. — Nr. 20. Verordnung, die Verpflichtung der öffentlichen Arbeitsnachweise
zur Auskunfterteilung und Berichterstattung an den Landes-Arbeitsnachweis-Verband betr.
S. 37. — Nr. 21. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 38.—
Nr. 22. Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des
Landeskulturrates betr. S. 40.
Nr. 19. Bekanntmachung,
die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betreffend;
vom 4. April 1917.
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs wird die gegenwärtig ver—
tagte Ständeversammlung für
Montag, den 30. April 1917
wieder einberufen.
Dresden, den 4. April 1917.
Gesamtministerium.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Knüpfer
Nr. 20. Verordnung,
die Verpflichtung der öffentlichen Arbeitsnachweise zur Auskunfterteilung
und Berichterstattung an den Landes-Arbeitsnachweis-Verband betreffend;
vom 11. April 1917.
Nochdem der Verband der öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweise des König-
reichs Sachsen in Dresden (Landes-Arbeitsnachweis-Verband) als Hilfsstelle des
Ministeriums des Innern und der nachgeordneten Behörden der inneren Verwaltung
bei der Förderung und Beaufsichtigung der öffentlichen Arbeitsvermittelung im
Ausgegeben zu Dresden, den 17. April 1917. 8