Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Tc) Für die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 0,75 % 
d) Für die länger als ½ Stunde dauernde lÜberwachung der unschäd- 
lichen Beseitigung von Fleisch für jede angefangene Stude 1.—.K 
§ 39. II. Für Tierärzte bei Unzuständigkeit 
der nichttierärztlichen Fleischbeschauer. 
a) Für die Beschau eines Pferdes oder anderen Einhufers vor und 
nach dem Schlachten zusammen... 3.— . 
b) Für die Wiederholung der Schlachtviehbeschau bei einem Pferde 
usw. ohne nachfolgende Fleischbeschau... . . . . . . .. 1,60 M. 
c) Für die Beschau eines vom nichttierärztlichen Fleischbeschauer bei der 
Schlachtviehbeschau krank befundenen Tieres vor und nach dem Schlachten zusammen: 
1. Für jedes Rind 4.— 
2. .Kalb 2.— 
3. Schaf 1,50. 
4. = jede Ziege 1.— 
5. . jedes Schwein 2— 
6. = jeden Hund 1.— 
7. - jjedes Ferkel, Zickel oder Lamm 1,.— 
d) Für die Fleischbeschau eines nach dem Schlachten vom nichttierärztlichen 
Fleischbeschauer krank befundenen Tieres: 
1. Für jedes Rind 3,—46 
2...Kalb 1,50. 
33. . Schaf 1.— 
4. = jede Ziege 1.— 
5. . jedes Schwein 1,50 
6..= jeden Hund 1.— 
jedes Ferkel, Zickel oder Lamm. 1,- 
e) Bezüglich etwaiger Reisekosten sind Vereinbarungen zwischen den Gemeinden 
und Gutsbezirken einerseits und den Tierärzten anderseits zu treffen. Hierbei haben 
die Sätze der Gebührentaxe für Tierärzte — zurzeit Verordnung vom 2. August 
1892 — mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Fortkommen für jedes 
Kilometer des Hin= und Rückweges 50 Z und für Zeitaufwand 2 bis 4./ für eine 
Stunde berechnet werden darf. 
f) Für die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 2 bis 3.K. 
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