Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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8 40. III. Für Trichinenschauer. 
a) Für die Untersuchung eines Schweines oder Wildschweines in 
öffentlichen Schlachthäusern oder in Schauämtern . . . . . . . . .. 0,754# 
außerhalb solher 1.— 
b) Für die Untersuchung eines Hunde-eses ... 0, 
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c) Für die Untersuchung eines Stückes Schweine- oder Hundefleisch 0,5 
d) Für die Untersuchung eines Stückes Speck -."f00 
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8 41. IV. Für die Beschau eingeführten Fleisches. 
Gemäß 8 32 dieser Verordnung können die Gemeindebehörden in Orten, für 
welche öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthofzwang bestehen, erheben: 
a) Für jedes Viertel eines Rindes oder Pferdes uff. 1.—6X 
b) ganze oder halbe Schwein... .... 1.— — 
c) Stück Kleinvieh, jede Hälfte eines solchen, sowie für 
jedes Stück Fleisch (ausgenommen Eingeweide) beliebiger Gattaun 0,75- 
d) Für jedes Ferkel, Zickel, Lamm oder jeden Hund 0,30 
e) Stück Eingeweide (Leber, Lunge usw.), wenn nicht 
gleichzeitig das gesamte Fleisch des zugehörigen Schlachtstückes eingeführt 
wird ........... .0,:-?0-. 
Außerdem dürfen Gebühren für die Untersuchung eingeführten Fleisches auf 
Trichinen nach den Sätzen unter III (§.40) erhoben werden, wenn sie sich mangels 
Nachweises der bereits erfolgten Untersuchung auf Trichinen notwendig macht. 
8 42. V. Für die Untersuchung des 
in das Zollinland eingehenden Fleisches 
werden die Gebühren nach der Gebührenordnung in den Bekanntmachungen des 
Reichskanzlers vom 12. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 238), vom 24. Januar 1907 
(G.= u. V.-Bl. S. 12), vom 4. Juli 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 279) und mit Geltung 
für die Kriegsdauer vom 17. Dezember 1914 (Sächs. Staatszeitung Nr. 302) und 
vom 9. Dezember 1915 (Sachs. Staatszeitung Nr. 300) erhoben. 
s§ 43. Die Beschaugebühr ist, wenn durch die Ortspolizeibehörde nicht etwas 
anderes bestimmt wird, an den Beschauer, der die betreffende Untersuchung vor- 
genommen hat, sofort nach ihrer Beendigung zu bezahlen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Beschauer auf vorherige Be- 
stellung sich an die Schlachtstätte begeben hat, aber aus irgend einem Grunde ohne 
sein Verschulden es zur Untersuchung nicht gekommen ist.
	        
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