— 48 —
8 40. III. Für Trichinenschauer.
a) Für die Untersuchung eines Schweines oder Wildschweines in
öffentlichen Schlachthäusern oder in Schauämtern . . . . . . . . .. 0,754#
außerhalb solher 1.—
b) Für die Untersuchung eines Hunde-eses ... 0,
S##
n
U
7
c) Für die Untersuchung eines Stückes Schweine- oder Hundefleisch 0,5
d) Für die Untersuchung eines Stückes Speck -."f00
On
M
8 41. IV. Für die Beschau eingeführten Fleisches.
Gemäß 8 32 dieser Verordnung können die Gemeindebehörden in Orten, für
welche öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthofzwang bestehen, erheben:
a) Für jedes Viertel eines Rindes oder Pferdes uff. 1.—6X
b) ganze oder halbe Schwein... .... 1.— —
c) Stück Kleinvieh, jede Hälfte eines solchen, sowie für
jedes Stück Fleisch (ausgenommen Eingeweide) beliebiger Gattaun 0,75-
d) Für jedes Ferkel, Zickel, Lamm oder jeden Hund 0,30
e) Stück Eingeweide (Leber, Lunge usw.), wenn nicht
gleichzeitig das gesamte Fleisch des zugehörigen Schlachtstückes eingeführt
wird ........... .0,:-?0-.
Außerdem dürfen Gebühren für die Untersuchung eingeführten Fleisches auf
Trichinen nach den Sätzen unter III (§.40) erhoben werden, wenn sie sich mangels
Nachweises der bereits erfolgten Untersuchung auf Trichinen notwendig macht.
8 42. V. Für die Untersuchung des
in das Zollinland eingehenden Fleisches
werden die Gebühren nach der Gebührenordnung in den Bekanntmachungen des
Reichskanzlers vom 12. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 238), vom 24. Januar 1907
(G.= u. V.-Bl. S. 12), vom 4. Juli 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 279) und mit Geltung
für die Kriegsdauer vom 17. Dezember 1914 (Sächs. Staatszeitung Nr. 302) und
vom 9. Dezember 1915 (Sachs. Staatszeitung Nr. 300) erhoben.
s§ 43. Die Beschaugebühr ist, wenn durch die Ortspolizeibehörde nicht etwas
anderes bestimmt wird, an den Beschauer, der die betreffende Untersuchung vor-
genommen hat, sofort nach ihrer Beendigung zu bezahlen.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Beschauer auf vorherige Be-
stellung sich an die Schlachtstätte begeben hat, aber aus irgend einem Grunde ohne
sein Verschulden es zur Untersuchung nicht gekommen ist.