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erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in
Geldstrafe bis zu einhundert Mark, Haft bis zu einem Monat einschließlich oder
Gefängnis bis zu einem Monat einschließlich allein oder in Verbindung miteinander
oder mit Nebenstrafen besteht. Einzelvorschläge sind zu unterbreiten, wenn der
Erlaß oder die Milderung von Strafen, die bis zum heutigen Tage, aber nach
Beendigung der Teilnahme des Ehemanns am Kriege festgesetzt worden sind, in
besonderen Fällen deshalb angezeigt erscheint, weil der Ehemann gefallen oder als
kriegsbeschädigt entlassen worden ist, oder wenn der Ehemann vermißt wird und
es deshalb ungewiß ist, ob die Bestrafung noch während der Kriegsteilnahme
verfügt wurde.
Die zu 1 und 2 bezeichneten Strafen sind auch dann erlassen, wenn eine
Gesamtstrafe gebildet ist; jedoch tritt in diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn
der Gesamtbetrag der Strafe oder sein noch zu vollstreckender Teil das oben
bezeichnete Maß nicht übersteigt.
II.
Weiter verfügen Wir zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegenwärtigen
Kriege die gnadenweise Niederschlagung von Strafverfahren bei bürgerlichen
Behörden, soweit die Strafverfahren vor dem heutigen Tage und vor der Ein-
berufung zu den Fahnen begangene Übertretungen oder Vergehen zum Gegen-
stande haben.
III.
Die Amnestie (1 und II) erstreckt sich nicht auf
a) Verrat militärischer Geheimnisse,
b) Vergehen gegen Vorschriften, die nach dem 31. Juli 1914 verkündet worden sind,
Zc) Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben
und Gefälle,
auch nicht auf
d) Verurteilte (1I, 1) oder Beschuldigte (II), die wegen Straftaten rechtskräftig
zur Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder zur Dienstentlassung
verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft
eines Kriegsteilnehmers verloren haben.
Von der Niederschlagung (II) sind ferner noch solche Verfahren ausgenommen,
e) deren Niederschlagung schon früher abgelehnt worden ist, oder die
4) ein von einem Beamten (8§ 359 des St. G. B.), einem Notar, einem Rechts-
anwalt oder einem Offizier verübtes Vergehen zum Gegenstande haben.