Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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In geeigneten Fällen können aber (außer zu a und d) auch insoweit und 
wegen Verbrechen Einzelvorschläge unterbreitet werden. 
Unsere Ministerien haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1917. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
(Siegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
  
  
Nr. 33. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1917. 
W, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns innerhalb des Bereiches Unseres Begnadigungsrechtes zu Gunsten der 
Militärpersonen des aktiven Heeres und der Personen des Heeresgefolges (§ 155 
M. St. G. B. und § 2 Ziffer 3 D. St. O.) zu folgender Amnestie entschlossen. 
J. 
Wir erlassen den genannten Personen die gegen sie bis zum heutigen Tage — 
diesen eingeschlossen — von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen und 
von Militärgerichten rechtskräftig festgesetzten Strafen, sofern die einzelne Strafe 
oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, Arrest, 
Festungshaft bis zu 6 Monaten einschließlich oder Gefängnis bis zu 6 Monaten 
einschließlich besteht. Falls eine Gesamtstrafe gebildet ist, tritt der Straferlaß nur 
ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe oder sein noch zu vollstreckender Teil das 
oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. Der Straferlaß tritt auch ein, wenn in 
Verbindung mit den zu erlassenden Strafen auf Nebenstrafen erkannt ist. Neben— 
strafen selbst sind nicht mit erlassen. 
II. 
Weiter verfügen Wir die Niederschlagung der gegen die genannten Personen 
vor Militärgerichten anhängigen oder anhängig werdenden Strafverfahren wegen
	        
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