Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

II.  Milch.
Die  Milch  der  Tiere  darf,  solange  diese  der  Serumlieferung  noch  dienen,  weder
zur  menschlichen  Nahrung  verwendet,  noch  aus  den  Serumanstalten  entfernt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  J  und  II  beziehen  sich  nicht  auf  Rinder,
welche  zur  Gewinnung  von  Kuhpockenlymphe  gedient  haben.

Dresden,  den  2.  Juni  1917.
Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Dietze.

 

 

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Nr.  36.  Bekanntmachung,

die  Einberufung  einer  außerordentlichen  Landessynode  der  evangelisch—
lutherischen  Kirche  betreffend;

vom  14.  Juni  1917.

Die  in  Evangelieis  beauftragten  Staatsminister  haben  beschlossen,  für
den  9.  Juli  dieses  Jahres
eine  außerordentliche  Landessynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  im  Königreiche

  Sachsen  einzuberufen,  der  als  Beratungsgegenstand  die  anderweite  Festsetzung

des  Zeitpunktes  für  den  Zusammentritt  der  nächsten  ordentlichen  Landessynode
unterbreitet  werden  soll.

An  die  Mitglieder  der  Landessynode  ergehen  besondere  Einladungen  aus  dem
Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium.
Dresden,  den  14.  Juni  1917.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Knüpfer.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Könisl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  K  Ebhne,  Dresden.

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