Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 73 — 
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Königliche 
Ministerium des Innern in Kraft. 
Leipzig, am 12. Juni 1917. 
Erbländischer Ritterschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen. 
Dr. A. Becker, 
Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Justizrat Dr C. Junck, 
Syndikus. 
  
  
Nr. 41. Bekanntmachung, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 
betreffend; 
vom 3. Juli 1917. 
Zu der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. 
S. 244) hat der Herr Reichskanzler nachstehende Bekanntmachung erlassen. 
Dresden, den 3. Juli 1917. — 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom 23. Juni 1917. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im §7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme"“ ist als letzter Absatz einzu- 
schalten: 
* Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, 
durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts 
abgerundet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.