Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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unter 1. . . . 3,009, 
IIa . 1,00% und 
IIb. 0,80 %, 
2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 7..— 3 bis 104 — auf 
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter 1. 24550% 
IIa 0,85% und 
IIlb. 6,65 %, 
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 10. K— D bis 14./0—0 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I. 2,,00 , 
bb“ Ia Mra.r und 
III 0)50%, 
und 
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 14.X— D bis 19. — H 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter . . . 1,509, 
IIa . . 0)65 % und 
Ib 0,40 „% 
der Isteinnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 34. Oauf den Kopf der 
Bevölkerung wird anstatt der Sätze 
—.3 
- IIa 0,30 % und 
IIb 0,20 0 
der Isteinnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung 
vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der 
in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, 
sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden 
Personen ist außer Betracht zu lassen. 
B. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
I die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
1,50 0% 
und 
1917. 16
	        
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