Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 177 — 
Nr. 45. Verordnung 
zur Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes 
über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918; 
vom 24. Juni 1918. 
Zur Ausführung des Gesetzes über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 
1918 (G.-= u. V.-Bl. S. 153) wird, und zwar vorläufig zu den 88 13, 14, 16, 18 
dieses Gesetzes, unter Vorbehalt weiterer Vorschriften folgendes verordnet: 
§ 1. (1) Der Antrag auf Feststellung, daß Kohlenunterirdisches vom staatlichen 
Kohlenbergbaurecht ausgenommen sei, muß enthalten 
1. bei Grundstücken die Angabe des Grundbuchblatts oder, wenn sie nicht im 
Grundbuch eingetragen sind, der Flurstücke, 
2. bei abgetrennten Kohlenbergbaurechten die Angabe des Grundbuchblatts des 
Rechtes oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, des Grundstücks und die 
Erklärung, daß der Antrag für das abgetrennte Kohlenbergbaurecht gestellt 
werde, 
3. die Bezeichnung des Kohlenbergwerkes, für das der Antragsteller die Zu- 
gehörigkeit des Kohlenunterirdischen zum Grubenfelde des Werkes in An- 
spruch nimmt, 
4. in den Fällen des § 13 Abs. 3 des Gesetzes außerdem die Angabe des Rechtes, 
auf Grund dessen der Antrag gestellt wird. 
(2) Der Antragsteller soll erklären, hinsichtlich welcher der auf dem Grund- 
buchblatt eingetragenen Flurstücke er den Antrag stellt. Gibt er keine Erklärung 
ab, so wird angenommen, daß der Antrag hinsichtlich aller auf dem Grundbuchblatt 
eingetragenen Flurstücke und bei einem Kohlenbergbaurechte, für das ein Grund- 
buchblatt nicht angelegt ist, hinsichtlich aller Flurstücke, von denen das Kohlenberg- 
baurecht abgetrennt ist, gestellt wird. 
§ 2. (1i) Dem Antrag sind beizufügen oder alsbald nachzusenden 
1. eine beglaubigte Abschrift der ersten und zweiten Abteilung des Grundbuch- 
blatts des Grundstücks oder, wenn der Antrag für ein vom Grundeigentum 
abgetrenntes Kohlenbergbaurecht gestellt wird, für das ein Grundbuchblatt 
angelegt ist, des Kohlenbergbaurechts, ferner, wenn in den Fällen des § 13 
Abs. 3 des Gesetzes das Recht des Dritten in der dritten Abteilung des 
Grundbuchblatts eingetragen oder vorgemerkt ist, eine beglaubigte Abschrift 
auch dieser Abteilung, 
1918. 28 
Zu 13.
	        
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