Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 403 — 
Nr. 113. Verordnung 
über die Aufhebung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden: 
vom 7. Dezember 1918. 
Mit der durch die neue Regierung verfügten Aufhebung des Landtags des vor- 
maligen Königreichs Sachsen ist auch der Landtagsausschuß zu Verwaltung der 
Staatsschulden als aufgehoben anzusehen. Da es sich nicht bloß um eine Auf- 
lösung der II. Kammer des vormaligen Landtags, sondern um eine Aufhebung des 
gesamten Landtags handelt und eine etwaige spätere Volksvertretung nicht als ein 
neu gewählter Landtag im Sinne der bisherigen Vorschriften, sondern als eine 
völlig neue Verfassungseinrichtung der Republik Sachsen anzusehen sein wird, ist 
für die Fortsetzung der Geschäfte des bisherigen Landtagsausschusses im Sinne von 
§ 107 der Verfassungsurkunde („bis zur Eröffnung der neuen Ständeversammlung 
und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses") kein Raum. Zudem wird sich die 
Wahl eines solchen neuen Ausschusses schon im Interesse der Vereinfachung der 
Geschäftsverwaltung überhaupt erledigen, da die ihm bisher übertragenen Geschäfte 
und Obliegenheiten künftig unbedenklich vom Finanzministerium wahrgenommen 
werden können. 
Diese Geschäfte und Obliegenheiten gehen deshalb mit dem heutigen Tage 
auf das Finanzministerium über. · 
Der Zusammentritt des Landtagsausschusses am 10. Dezember dieses Jahres 
hat zu unterbleiben. Die für diese Sitzung vorgesehene Auslosung von Staats- 
schuldenkassenscheinen wird das Finanzministerium vornehmen. 
Dresden, den 7. Dezember 1918. 
Gesamtministerium. 
Buck. Fleißner. Geyer. Dr. Gradnauer. Lipinski. Schwarz. 
  
Nr. 114. Verordnung, 
die Sächsische Staatsschuldenverwaltung betreffend; 
vom 13. Dezember 1918. 
In Anschluß an die vorstehende Verordnung des Gesamtministeriums wird folgendes 
bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.