226 Viertes Kapitel.
lich durch Verstreichung des Tages erledigt, insbesondere
auch die Ziffer IV. des bairischen Vertrages.
Erledigt sind ferner eine Reihe der den sitddeutschen
Staaten gemachten Zusicherungen durch deren Erfüllung. So
die Zusicherungen, dass eine entsprechende Vermehrung der
Mitglieder des Oberhandelsgerichtes stattzufinden habe ? durch
das Gesetz vom 31. Mai 1871, betreffend die Feststellung des
Reichshaushaltsetats für das Jahr 1871; dass das Gesetz vom
21. Juli 1870, betreffend den ausserordentlichen Geldbedarf
der Marine- und Militärverwaltung, eine Ausdehnung aufSüd-
deutschland nicht finden solle 3 durch das Gesetz vom 28. Okt.
1871 über die Rückzahlung dieser Anleihen; dass das Gesetz
vom 31. Mai 1870 über die Sanct Gotthard - Eisenbahn nur
unter Veränderung seines Inhaltes zum Bundesgesetz erklärt
werden könne * durch das modifizirte Gesetz vom 2. Nov. 1871;
dass Baiern bei der fernern Ausarbeitung des Entwurfes eines
deutschen Civilprozess-Gesetzbuches entsprechend betheiligt
werde 5 durch diese Betheiligung. —
Andere Bestimmungen sind durch neuere Reichsgesetze
aufgehoben worden. So die Zusicherung, dass, solange die
jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der
dem Betrage der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende
Theil der hessischen Biersteuer in die Bundeskasse fliessen
solle®, durch das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom
31. Mai 1872; ebenso die Beschränkung der Verpflichtung des
Reiches, dass es für die Rechte, welche den Hinterbliebenen
Verhandlung, würtemb. Prot. 1, b, bairischer Vertrag unter IV.; Eintritt der
badischen Posten und Telegraphen in die Reichsverwaltung am 1. Jan. 1872,
Eingang der bad. hess. Verh. ; Zahlung der Militärbeiträge nach a. 62 d.d.
RV. mit Beginn des auf die Demobilisirung folgenden Monates, bad. hess. Verh.
No. 7, würt. Prot. 1, f.
2 Bad. hess. Verh. No. 9. Würt. Prot. 1, h.
3 Bad. hess,. Verh. No, 3. Würt. Prot. No. 1, h. Bair. Schlusspr. XIII.
* Bad. hess. Verh. No. 9. Würt. Prot. No. 1, h. Bair. Schlusspr. XIII.
5 Bair. Schlusspr. V.
6 Bad. hess. Verh. No. 3.).