Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 227 
eines zu einem Reichsamt berufenen Beamten eines Einzel- 
staates auf Pensionen und Unterstützungen zustehn, nicht auf- 
komme”? durch $ 7. des Gesetzes vom 31. März 1873, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 
Einzelne Bestimmungen endlich der in Rede stehenden 
Vertragsinstrumente sind offenbar bereitsdurch die gesetzliche 
Redaktion der Reichsverfassung selbst aufgehoben, obwohl 
hierauf eine ausdrückliche Rücksicht nicht genommen ist. Am 
Selbstverständlichsten ist dies rücksichtlich der No. XV. des 
bairischen Schlussprotokolles, welche eine Berichtung des in 
dem Vertrage festgestellten Wortlautes der Bundesverfassung 
vorbehielt, Das gilt zweifellos auch, wie schon früher erwähnt, 
von der No. 8. der badisch-hessischen Verhandlung und der 
No. 1, g. des würtembergischen Protokolles, deren Inhalt jetzt 
das Alinea 2 des Artikel 78 der deutschen Reichsverfassung 
bildet; denn die Voraussetzung ist unzulässig, dass diese Be- 
stimmung noch neben ihrer verfassungsmässigen Gültigkeit 
eine vertragsmässige Zusicherung für Baden, Hessen und Wür- 
temberg bilden sollte, während die entsprechende Klausel des 
bairischen Vertrages unter V. mit diesem Vertrage selbst durch 
das Gesetz vom 16. April 1871 aufgehoben ist. Das Nämliche 
muss aber auch angenommen werden von der No.XI. des bai- 
rischen Schlussprotokolles. Durch sie war festgestellt, dass 
bei dem Abschluss von Post- und Telegraphenverträgen des 
Reiches mit ausserdeutschen Staaten die Vertreter der angren- 
zenden Bundesstaaten zur Wahrung der besondern Landes- 
interessen beigezogen werden sollten, sowie dass es den Einzel- 
staaten unbenommen sei Post- und Telegraphenverträge ledig- 
lich für den Grenzverkehr abzuschliessen. Die Klausel fand 
ihr Motiv darin, dass in dem bairischen Verfassungsvertrage 
unter III. $ 4 dem Reiche auch Baiern gegenüber die Regelung 
des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande schlecht- 
hin vorbehalten war. Das war geschehn in Abweichung von 
dem Wortlaute des würtembergischen Verfassungsvertrages 
7 Bad. hess. Verh. No. 1. Würt. Prot. No. 1, c. 
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