Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 231 
Betheiligung bairischer Offiziere an den für höhere militär- 
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden An- 
stalten des Reiches besonderer Vereinbarung vorbehalten sei. 
3. Endlich sichert die No. 4 der badisch-hessischen Ver- 
handlung die richtige Anwendung der Reichsverfas- 
sung auf einen einzelnen Fall, dahin nämlich dass durch den 
Abschnitt VIII. der deutschen Reichsverfassung über das 
Post- und Telegraphenwesen die Verträge, durch welche für 
Hessen die fiskalische Auseinandersetzung bei Uebergang 
dieser Staatsverkehrsanstalten auf den norddeutschen Bund 
geregelt wurde, nicht aufgehoben sind. 
II. Verschieden von denerstensind Vereinbarungen, 
welche ein ausserhalb der Kompetenz des 
Reiches und ausserhalbder Vorschriften seiner 
VerfassungliegendesRechtsverhältniss regeln. 
Hierunter fallen die besondern Verabredungen über das bai- 
rische Festungswesen im bairischen Schlussprotokoll XIV. 
$$ 1—3. Nach ihnen ist Baiern verpflichtet die Festungen 
Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikation von Neu- 
Ulm und die in seinem Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa 
künftig anzulegenden Befestigungen in vollkommen verthei- 
digungsfähigem Stande zu erhalten. Das immobile Material 
solcher neu angelegten Befestigungen tritt in das ausschliess- 
liche Eigenthum Baierns, das mobile Material wird gemein- 
sames Eigenthum und soll nach näherer Massgabe der Ueber- 
einkunft vom 6. Juli 1869 11 festgestellt, erhalten und ergänzt 
werden — eine Uebereinkunft, die im Verhältniss Baierns 
zum Reiche auch auf das mobile Festungsmaterial von Mainz, 
11 Auf Grund des Einverständnisses sämmtlicher kontrahirender Theile 
erklärte der Präsident des Bundeskanzler-Amts in der 9. Sitzung der 2. ausser- 
ordentlichen Session des norddeutschen Reichstages von 1870, dass die Be- 
zugnahme auf obige Uebereinkunft lediglich die Eigenthumsverhältnisse an 
dem mobilen Festungsmaterial regelt und nicht die für dieses Eigenthums- 
verhältniss bisher bestellten Organe trifft, insbesondere also nicht die Festungs- 
kommission und Inspektion aufrecht erhält. Sten. Ber. pag. 150.
	        
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