Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 231
Betheiligung bairischer Offiziere an den für höhere militär-
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden An-
stalten des Reiches besonderer Vereinbarung vorbehalten sei.
3. Endlich sichert die No. 4 der badisch-hessischen Ver-
handlung die richtige Anwendung der Reichsverfas-
sung auf einen einzelnen Fall, dahin nämlich dass durch den
Abschnitt VIII. der deutschen Reichsverfassung über das
Post- und Telegraphenwesen die Verträge, durch welche für
Hessen die fiskalische Auseinandersetzung bei Uebergang
dieser Staatsverkehrsanstalten auf den norddeutschen Bund
geregelt wurde, nicht aufgehoben sind.
II. Verschieden von denerstensind Vereinbarungen,
welche ein ausserhalb der Kompetenz des
Reiches und ausserhalbder Vorschriften seiner
VerfassungliegendesRechtsverhältniss regeln.
Hierunter fallen die besondern Verabredungen über das bai-
rische Festungswesen im bairischen Schlussprotokoll XIV.
$$ 1—3. Nach ihnen ist Baiern verpflichtet die Festungen
Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikation von Neu-
Ulm und die in seinem Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa
künftig anzulegenden Befestigungen in vollkommen verthei-
digungsfähigem Stande zu erhalten. Das immobile Material
solcher neu angelegten Befestigungen tritt in das ausschliess-
liche Eigenthum Baierns, das mobile Material wird gemein-
sames Eigenthum und soll nach näherer Massgabe der Ueber-
einkunft vom 6. Juli 1869 11 festgestellt, erhalten und ergänzt
werden — eine Uebereinkunft, die im Verhältniss Baierns
zum Reiche auch auf das mobile Festungsmaterial von Mainz,
11 Auf Grund des Einverständnisses sämmtlicher kontrahirender Theile
erklärte der Präsident des Bundeskanzler-Amts in der 9. Sitzung der 2. ausser-
ordentlichen Session des norddeutschen Reichstages von 1870, dass die Be-
zugnahme auf obige Uebereinkunft lediglich die Eigenthumsverhältnisse an
dem mobilen Festungsmaterial regelt und nicht die für dieses Eigenthums-
verhältniss bisher bestellten Organe trifft, insbesondere also nicht die Festungs-
kommission und Inspektion aufrecht erhält. Sten. Ber. pag. 150.