248 Fünftes und Schlusskapitel.
von Sachsen für den Höchstkommandirenden des sächsischen
Armeekorps anstatt der unbedingten Ernennung durch den
Kaiser — K.a.7 entgegen RV. a. 64 —.
Die Konvention mit dem Königreich Sachsen ist abge-
schlossen am 7. Februar 1867, also vor der Feststellung der
norddeutschen Verfassung, wenn auch in Hinblick darauf und
unter der Voraussetzung der Annahme des preussischen Ent-
wurfes in den entsprechenden Bestimmungen. Dieser Um-
stand und die politische Lage der Dinge, unter der die Kon-
vention geschlossen wurde, mögen zwingender Grund sein,
um den Abweichungen der Konvention von der Verfassung
des norddeutschen Bundes und jetzt des Reiches die gesetz-
liche Sanktion in den verfassungsmässigen Formen zu ertheilen.
Aber das Motiv reicht nicht hin, um den zweifellosen Satz
umzustossen, dass die Bestimmungen der Verfassung wie
jedem entgegenstehenden Gesetze, so jedem frühern Vertrage
unbedingt vorgehn. Solange jene Bestimmungen nicht die
verfassungsmässige Sanktion des Reiches empfangen haben,
solange bilden sie einen thatsächlichen modus vivendi von
Fall zu Fall, aber sie haben keinen Anspruch auf Rechtsver-
bindlichkeit gegenüber den Bestimmungen der Verfassung 3. -
b. Einen ganz andern Charakter tragen die bisher nicht
berührten Bestimmungen der Schlussprotokolle zu den Ver-
fassungsverträgen und die würtembergische Militärkonvention
an sich. Insofern dieselben nicht authentische Interpreta-
tionen der 'Verfassungsurkunde enthalten und nicht in den
Bereich der Gegenstände fallen, welche zweifellos zwischen
Reich und Einzelstaat vertragsmässig geregelt werden können,
sind dieselben vertragsmässige Zusicherungen des Reiches an
3 Gegen die Rechtsverbindlichkeit der k. sächsischen Militärkonvention
Thudichum, Verfassungsrecht pag. 111. Auerbach, deutsches Reich
pag. 104. Für dieselbe erklärt sich jetzt Thudichum, in von Holtzen-
dorff’s Jahrbuch I, pag. 24. Wenn derselbe sich darauf beruft, dass der
Kaiser nur Einen der sächsischen Bevollmächtigten vertragsmässig in den
Militärausschuss zu berufen habe, so beruht die Abweichung von der Verfas-
sung in der übernommenen Verpflichtung, überhaupt einen sächsischen
Bevollmächtigten zu berufen.