Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

248 Fünftes und Schlusskapitel. 
von Sachsen für den Höchstkommandirenden des sächsischen 
Armeekorps anstatt der unbedingten Ernennung durch den 
Kaiser — K.a.7 entgegen RV. a. 64 —. 
Die Konvention mit dem Königreich Sachsen ist abge- 
schlossen am 7. Februar 1867, also vor der Feststellung der 
norddeutschen Verfassung, wenn auch in Hinblick darauf und 
unter der Voraussetzung der Annahme des preussischen Ent- 
wurfes in den entsprechenden Bestimmungen. Dieser Um- 
stand und die politische Lage der Dinge, unter der die Kon- 
vention geschlossen wurde, mögen zwingender Grund sein, 
um den Abweichungen der Konvention von der Verfassung 
des norddeutschen Bundes und jetzt des Reiches die gesetz- 
liche Sanktion in den verfassungsmässigen Formen zu ertheilen. 
Aber das Motiv reicht nicht hin, um den zweifellosen Satz 
umzustossen, dass die Bestimmungen der Verfassung wie 
jedem entgegenstehenden Gesetze, so jedem frühern Vertrage 
unbedingt vorgehn. Solange jene Bestimmungen nicht die 
verfassungsmässige Sanktion des Reiches empfangen haben, 
solange bilden sie einen thatsächlichen modus vivendi von 
Fall zu Fall, aber sie haben keinen Anspruch auf Rechtsver- 
bindlichkeit gegenüber den Bestimmungen der Verfassung 3. - 
b. Einen ganz andern Charakter tragen die bisher nicht 
berührten Bestimmungen der Schlussprotokolle zu den Ver- 
fassungsverträgen und die würtembergische Militärkonvention 
an sich. Insofern dieselben nicht authentische Interpreta- 
tionen der 'Verfassungsurkunde enthalten und nicht in den 
Bereich der Gegenstände fallen, welche zweifellos zwischen 
Reich und Einzelstaat vertragsmässig geregelt werden können, 
sind dieselben vertragsmässige Zusicherungen des Reiches an 
3 Gegen die Rechtsverbindlichkeit der k. sächsischen Militärkonvention 
Thudichum, Verfassungsrecht pag. 111. Auerbach, deutsches Reich 
pag. 104. Für dieselbe erklärt sich jetzt Thudichum, in von Holtzen- 
dorff’s Jahrbuch I, pag. 24. Wenn derselbe sich darauf beruft, dass der 
Kaiser nur Einen der sächsischen Bevollmächtigten vertragsmässig in den 
Militärausschuss zu berufen habe, so beruht die Abweichung von der Verfas- 
sung in der übernommenen Verpflichtung, überhaupt einen sächsischen 
Bevollmächtigten zu berufen.
	        
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