Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes und Schlusskapitel. 251 
der Ueber- und Unterordnung darzustellen und diese Rechts- 
ordnung mit den eigenen Rechts- und Machtmitteln aufrecht 
zu erhalten, welche ihm die Verfassung einräumt in einer vor- 
gehenden Gesetzgebung, in dem Rechte der Exekution gegen- 
über den ungehorsamen Einzelstaaten, in der unmittelbaren 
Durchführung seiner Kompetenzen auf den Gebieten seiner 
Staatsverkehrsanstalten, der auswärtigen Angelegenheiten, der 
Militär- und Marinehoheit. 
Hiermit kann das deutsche Reich das eigene Richteramt 
und die völkerrechtlichen Mittel seiner Gliederstaaten in ihrem 
Streite unter einander nicht zugestehn. 
Es kann noch weniger die Prätension dulden, seine eigene 
Existenz und Wirksamkeit an irgend einem Punkte und aus 
irgend einem Grunde von der Dauer seiner Anerkennung durch 
den Einzelstaat abhängig zu machen. 
Die Rechte, welche dem Einzelstaate gegenüber andern 
Einzelstaaten oder gegenüber dem deutschen Reiche zustehn, 
sie können sich niemals geltend machen durch Rechts- oder 
Machtmittel, welche die Verleugnung der Ueberordnung des 
Reiches und die Gefährdung der thatsächlichen und rechtlichen 
Voraussetzungen seines Bestandes zum Ausgangspunkte oder 
zum möglichen Endpunkte nehmen. Jene Rechte haben recht- 
liche Geltung und gewinnen rechtliche Durchführbarkeit nur 
innerhalb des Reiches, als des deutschen Staates und mit den 
durch seine Verfassung gewährten Rechtsmitteln. 
Alle Analogien, welche in dieser Richtung aus dem Völ- 
kerrechte für das Rechtsverbältniss zwischen den Einzelstaaten 
und für das Rechtsverhältniss dieser zum Reiche gezogen 
werden wollten und gezogen worden sind, beruhn auf einer 
Grundanschauung, deren Zutreffen für das deutsche Reich sich 
an keinem Punkte nachweisen liess. Die wesentlichen Merk- 
male aber, die das deutsche Reich aufwies, gestatten für die 
rechtliche Beurtheilung aller seiner Verhältnisse allein die 
Analogien des Staatsrechtes. 
Was Präsident Lincoln von den Unionsstaaten sagte, das 
findet auf Deutschland volle Anwendung. Die Einzelstaaten
	        
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