252 Fünftes und Schlusskapitel.
haben ihren Status in dem Reiche und sie haben keinen an-
dern rechtlichen Status.
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Der Schutz der Staatenrechte,
Bei Begründung der nordamerikanischen Unionsverfas-
sung — so sagt Calhoun?‘ — galt es als das entscheidende
Problem, ob die Ermächtigungen und Hoheitsrechte der Unions-
gewalt einerseits und der Einzelstaatsgewalten andererseits
stark genug und so richtig bemessen wären, um sich gegen-
seitig dasGleichgewicht zu halten und damit das von der Ver-
fassung gewollte System sowohl vor der Auflösung in die
Zustände der Konfederation als vor der Konsolidation zum
Einheitsstaate zu bewahren. Man ging von der Voraussetzung
aus, dass beide Elemente, die Unionsgewalt und die Einzel-
staatsgewalten, sich in gegenseitiger Reibung und Hemmung
gegenüberstehn würden und dass in diesem Antagomismus das
verfassungsmässige System sich behaupten müsse.
Allein die Entwicklung der Union hat diese Voraus-
setzung .als falsch erwiesen. Es hat sich ergeben, dass die
Regierungen und die Bevölkerungen der Einzelstaaten, welche
der herrschenden Majorität angehörten, auf die Seite der
Unionsgewalt traten und mit ihrem Einfluss und ihrer Macht
die Unionsgewalt verstärkten. Die Majorität der Staaten und
die Majorität der Gesammtbevölkerung haben sich nicht ge-
schieden, sondern sie haben sich vereinigt.
Dieser Thatsache gegenüber entsteht das Problem: wie
kann die Unionsgewalt in Kontrolle erhalten werden, wie
können die den Einzelstaaten reservirten Rechte gegenüber
den der Union delegirten Rechten Schutz gewinnen, kurz wie
kann die Regierung des Einzelstaates auch dann, wenn die
Partei, aus der sie gebildet, in der Minoritätsowohl der Staaten
als der Gesammtbevölkerung geblieben ist, ihre verfassungs-
mässigen Rechte gegenüber der Centralgewalt behaupten?
ıCalhoun, Works I, pag. 226 ff.
5 Vergleiche die Nummer 46 des Federalisten (Madison).