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geschäft in den zutrefienden Rechtssätzen des objektiven
Rechtes. In diesem Sinne und obwohl dies gerade die eigen-
thümliche Natur des Rechtsgeschäftes ausmacht, dass der
darauf gerichtete Parteiwille nach Inhalt und Mass für die
Erzeugung der rechtlichen Wirkungen die nothwendige, d. h.
die vom Rechte selbst gemachte und zugelassene Voraussetzung,
ist, so hat doch das Rechtsgeschäft niemals eine auf sich
selbst gestellte Rechtskraft, sondern seine Rechtswirkung be-
ruht auf einem ihm vorgehenden, übergeordneten Rechtssatz,
der in jedem Falle nachgewiesen werden muss. Das objek-
tive Recht ist es immer, welches, um an den Ausdruck von
Enneccerus anzuschliesen, die „Willenswirkungen“ zu
Rechtsfolgen erhebt.
Daraus folgt denn mit juristisch-logischer Nothwendig-
keit: Eine gesetzgeberische Willensbestimmung könnte nur
dann ein Rechtsgeschäft sein, wenn die Geschäftsfähigkeit oder
die Kompetenz, die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Vor-
nahme derselben und wenn die Rechtsfolgen, welche dieser
gesetzgeberischen Willensbestimmung entsprechen, nicht durch
das Gesetz selbst begründet werden, sondern wenn dieselben
vielmehr in ihrer Rechtswirksamkeit abhängig und bedingt
sind von einem dem vorliegenden gesetzgeberischen Willen vor-
angehenden und übergeordneten Rechtssatze.
Es folgt mit derselben Nothwendigkeit im Gegentheil,
dass ein Rechtsgeschäft nicht vorliegen kann, wenn die ge-
setzgeberische Willensbestimmung die Absicht und die Wir-
kung hat:
die Geschäftsfähigkeit oder Kompetenz zur Vornahme
and zur Beauftragung mit derselben rechtlich zu begründen,
die Rechtsfolgen festzustellen, welche sich an eine vor-
ausgesetzte, von dem gesetzgeberischen Akt verschiedene sub-
jektive Willensbestimmung ihrer Absicht gemäss knüpfen kön-
nen und sollen,
oder Rechtsfolgen zu bestimmen, welche unabhängig
von einer darauf gerichteten subjektiven Willensbestimmung
eintreten sollen.