Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

304 $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. [208 
von der Frage der Regresspflichten auch das Budgetgesetz 
massgebend. 
Dagegen — auf Gesetz beruhn nicht Einnahmen oder 
Ausgaben in Folge solcher Einrichtungen und Anstalten, 
solcher Anordnungen und Massregeln, zu welchen die Regie- 
rung gesetzlich nicht verpflichtet war, sondern deren Vor- 
nahme oder Unterlassung kraft gesetzlicher Ermächtigung der 
freien Erwägung derselben überlassen sind. Die Gesetz- 
mässigkeit ist schlechterdings nicht identisch mit der staats- 
rechtlichen Nothwendigkeit einer geforderten Einnahme oder 
Ausgabe. Eine solche Gleichstellung würde dem praktischen 
Erfolge nach die Budgetbewilligungen dem anerkannten Sinne 
der Verfassungen zuwider auf das Recht einengen, gesetz- 
widrige Einnahmen oder Ausgaben zu verweigern; sie würde 
dem Rechte nach die Gleichberechtigung der gesetzgebenden 
Faktoren, insoweit dem einen gesetzgebenden Faktor zugleich 
Befugnisse der Vollziehung zustehn, in die Unterwerfung des 
einen unter die einseitigen Beliebungen des andern umwandeln. 
In welchem Umfange hiernach das Gesetz die Einnahmen 
und Ausgaben für die Feststellung des Budgetgesetzes zu 
staatsrechtlich nothwendigen erhebt, das ist eine Frage des 
positiven Rechtes. Sie hat bei jedem Budgetposten ihre be- 
sondere Antwort zu finden. Je spezialisirter die Gesetzgebung 
in den einzelnen Verwaltungszweigen sich entwickelt, je mehr 
sie insbesondere auch die Verwaltungsorganisation beherrscht, 
um so mehr engt sie das Gebiet freier Bewilligungen ein; je 
allgemeinere Klauseln und damit je allgemeinere Ermäch- 
tigungen sie für das Handeln der Regierung enthält, desto 
mehr erweitert sie dasselbe. 
Aber auch die spezialisirteste Gesetzgebung wird niemals 
ausreichen, um den Streit auszuschliessen, was in einem ein- 
zelnen Falle als staatsrechtlich nothwendige Einnahme oder 
Ausgabe zu gelten hat. Und auch die verfassungsmässige 
Nothwendigkeit des Zustandekommens des Budgetgesetzes ver- 
mag um des nicht minder verfassungsmässigen Grundsatzes 
der Gleichberechtigung beider Faktoren willen der Willens-
	        
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