10 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Auch $ 1 der zweiten Beilage zum Grundgesetz
spricht ausdrücklich von dem „bestehenden Patrimonial-
Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses an dem
gesamten Kammervermögen und den Regalien.
Von dem Domänenvermögen sollte, wie aus $ 2
des Grundgesetzes zu folgern ist, im Prinzip nichts ver-
äußert werden: ein Vertrag, in dem doch Domänen-
vermögen abgetreten wurde, bedurfte, nachdem die „Ver-
nehmlassung der Landesdeputation vorausgegangen war“,
der landesberrlichen Genehmigung (siehe hierzu auch $ 14
der zweiten Beilage zum Grundgesetz).
Der gesamte Reinertrag des Domänenvermögens
sollte nach $ 18 des Grundgesetzes dem Herzoglichen
Hause vorbehalten bleiben. Daneben gewährte das Land
zu den Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und der
Unterhaltung der Herzoglichen Familie einen besonderen
Beitrag, die sogenannte Kammerhilfe. Beide Ein-
nahmeposten, der Reinertrag des Domänenvermögens und
die Kammerhilfe, bildeten die sogenannte Zivilliste.
Innerhalb des Umfangs der Zivilliste stand nach $19 des
Grundgesetzes dem regierenden Herzog das Recht zu,
auf die Dauer seiner Regierung zu bestimmen, in welcher
Summe hiervon für den Unterhalt oder die Privatkasse
jedes einzelnen selbständigen Familiengliedes ein gewisser
jährlicher Betrag ausgeschieden werden sollte.
Die Verwaltung des Domänen- oder Kammervermögens
selbst geschah zertrennt von dem Obersteuer- oder Landes-
vermögen durch eine besondere Behörde, die Kammer,
an deren Spitze der Kammerpräsident stand, und deren
Mitglieder sich mit denen der Obersteuerverwaltung zur
Beratung verschiedener Gegenstände zu einem einzigen
Kollegium, dem Finanzkollegium, vereinigten (s. hierüber
die zweite Beilage zum Grundgesetz). Wie schon erwähnt,
war der Landschaft in bezug auf das Domänenvermögen
das Recht der Mitaufsicht und Mitbeschließung über die
Verwaltung des Domänenvermögens und über die Ver-
wendung seines Ertrags eingeräumt worden. (Über die
einzelnen Rechte s. Albrecht a. a. O. 8. 63.)
Schon im Jahre 1832 wurden in der Landschaft