V. Die Kirche. 225
Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten, den
Superintendenten und Lokaladjunkten und einigen von
den Superintendenten und Lokaladjunkten jeder Ephorie
aus den Gliedern derselben gewählten Geistlichen des
Herzogtums. Den Vorsitz führt der Vorstand des Ministe-
ziums, Abteilung für Kultusangelegenheiten. Spezial-
synoden setzen sich zusammen aus dem Superintendent
der Ephorie, den Lokaladjunkten und einigen Geistlichen
der Ephorie: in Fällen schriftlicher Beratung vermitteln
sie die erforderten schriftlichen Gutachten nach den ein-
zelnen Ephorien und legen sie dem Ministerium vor.
Synoden dürfen sich nur mit Vorwissen und Ge-
nehmigung des Landesherrn und auf Berufung des
Ministeriums versammeln. Ihre Kosten deckt die Landes-
kasse.
Das Verfahren, das bei den Vorbereitungen zu jenen
Verordnungen beobachtet wird, ist entweder ein schrift-
liches oder mündliches. Bei mündlichen Beratungen ent-
scheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
der Generalsynode, bei schriftlichen Beratungen die
Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder der
Spezialsynoden und des Ministeriums, Abteilung für
Kultusangelegenheiten. Im letzteren Falle also geben
die Räte des Ministeriums und die Geistlichen ephorien-
weise ihre schriftlichen Gutachten ab.
Es bleibt überdies dem Landesherrn überlassen, ob
er das Gutachten der Vertreter der Landeskirche in
General- oder Spezialsynoden hören will!) (53 133—137
Grundges.).
Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
eigentlichen Synodalverfassung war der Landschaft vor-
gelegt, von dieser aber abgelehnt worden.
II. Die obere Kirchenbehörde, durch die der
Regent das Kirchenregiment ausübt, ist das Ministerium,
Abteilung für Kultusangelegenheiten bzw. das innerhalb
1) Spezialsynoden sind z. B. zur Beratung der Kirchen-
gemeindeordnung berufen worden (Patent vom 8. Februar
1877, Ges.S. 1877, 8. 4).