Nachtrag.
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Il. Zu$s 4ff., S. 1Sff.
Nach dem Gesetz vom 29. März 1909, betreffend die
weitere Abänderung des Gesetzes vom 81. Mai 1870, die
Wahlen der landschaftlichen Abgeordneten betreffend, ist
die Zahl der Abgeordneten der Städte von 9 auf 11 erhöht
worden, so daß nunmehr die Landschaft aus 32 gewählten
Abgeordneten besteht und zwar
11 Abgeordneten der Städte,
12 Abgeordneten des platten Landes und
9 von den Höchstbesteuerten, d.h. denjenigen Staats-
bürgern, welche in den einzelnen hierzu gebildeten
Bezirken die meisten direkten Staatssteuern (Grund-
steuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapital-
rentensteuer) entrichten, gewählten Abgeordneten.
Die beiden neugeschaffenen Stellen sind der Stadt
Altenburg, d.i. dem 1. Wahlbezirk, zugefallen. Demzufolge
wird der 1. Wahlbezirk unter Berücksichtigung der Zahl
der Wahlberechtigten durch Höchste Verordnung räumlich
in zwei Teile geteilt, 1. Wahlbezirk A und 1. Wahlbezirk B.
Darnach wählt also die Stadt Altenburg im Gegensatz zu
den anderen Wahlbezirken, in denen je nur 3 Abgeordnete
gewählt werden, 5. (1 Höchstbesteuertern und je 2 Ab-
geordnete aus der 2. und 3. Abteilung). Das Nähere siehe
im Gesetz selbst. (Ges.S. 1909 S. 11.)
I. Zu8g7,8.44 Nr. 2 u. $ 44, S. 219.
Vom 1. April 1909 ab ist die Bezeichnung der Direktiv-
behörde des Thüringischen Zoll- und Steuervereins und ihres
Leiters (Generaldirektor des Thüringiscben Zoll- und Steuer-
vereins) in die Bezeichnungen „Oberzolldirektion für den
Thüringischen Zoll- und Steuerverein“ und „Präsident der
Oberzoildirektion für den Thüringischen Zoll- und Steuer-
verein“ umgeändert worden. Vom gleichen Zeitpunkt ab