Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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g.  35.
Söhneversuch  (Art.  35).

Zur  Vornahme  des  Sühneversuches  ist  zu  schreiten,  wenn  die  Betheiligten  (in
Ablöôsungsfällen  mit  Inbegriff  der  Finanzstelle)  über  sämtliche  Punkte,  welche  auf
die  Bestimmung  des  Betrages  einer  Frohn  und  der  Größe  der  Ablbôsungssumme
oder  des  Beitrages  der  Staatskasse  Einfluß  äußern,  namentlich  auch  ergebenden
Falles  über  die  Frage:  ob  das  Schähungsverfahren  C.  64)  einzuleiten,  oder  in
welche  der  beiden  im  Art.  11  des  Gesehes  bezeichneten  Categorien  eine  abzulösende
Naturalfrohn  zu  stellen  sey,  so  wie  über  die  bei  Berechnung  des  Geldwerthes  einer
Naturalfrohn  zu  Grund  zu  legenden  örtlichen  Verdingungspreise  und  Tag=  oder
Fuhrlöhne  (§&#.  51,  52)  vernommen  sind,  und  wenn  in  irgend  einer  Beziehung  eine
solche  Meinungs-Verschiedenheit  zwischen  ihnen  obwaltet,  die  zur  Entscheidung  der
Kreisregierung  sich  eignet.

Die  Vorladung  geht  an  den  Berechtigten  und  Pflichtigen,  und  wenn  das  Cameral--amt
  nicht  schon  als  Vertreter  des  Staatskammerguts  erscheint,  oder  nicht  bloß  die
Bemessung  einer  ungemessenen  Frohn  in  Frage  steht,  auch  an  lebteres.

K.  34.

Mißlingt  der  Versuch  zur  Söhne,  so  ist  an  derselben  Tagfahrt  sämtlichen  Betheiligten
  die  Unterwerfung  unter  einen  einzuholenden  schiedsrichterlichen  Spruch
vorzuschlagen.

«  H.35.

Findet  dieser  Vorschlag  keinen  Eingang,  so  hat  das  Polizeiamt  den  Pflichtigen
zur  Erklaͤrung  aufzufordern,  ob  er  die  Abloͤsung  verfolgen  wole,  und  daher  die  Entscheidung
  der  Kreisregierung  verlange.

War  die  Polizeistelle  von  dem  Berechtigten  wegen  Beme  sung  eines  ungemessenen
Frohnrechts  angerufen  worden,  so  ist  die  Aufforderung  an  diesen  zu  richten.

g.  36.
Vorlegung  zur  Entscheidung.

Faͤllt  die  nach  dem  vorhergehenden  Paragraphen  geforderte  Erklaͤrung  bejahend
aus,  so  sind  nunmehr  saͤmtliche  bei  dem  bisherigen  Verfahren  streitig  gebliebenen
Punkte  der  Kreisregierung  zur  gleichzeitigen  Entscheidung  vorzulegen.