1882. 149
Aulage B.
Civilversorgungsschein.
Dem (Vor= und Zuname, Charge in der Gendarmerie bezw. im Landjägerkorps
oder in der Schuhmannschaft) ist gegenwärtiger Civilversorgungsschein nach
einer aktiven Militärdienstzeit vo Jahren Monaten
einer weiteren Dienstzeit in der
Gendarmerie (bezw. im Landjägerkorps
oder in der Schuhmannschast) von
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von
ertheilt worden.
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den
Relchsbehörden, sowie den Staaksbehörden des (Name des Bundesstaats)
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen *-Der
Inhaber bezieht eine Pension von .. . .. * Pf. monatlich.
N. N., den e 18.
(Siempel.) (Vehörde, welche über den Anspruch auf den
Alter Jahre. Civilverjorgungdschein entschieden hal.)
(# . Sirnetba) (Unerschrist des beiressenden Militärvorgesetzten.)
Fürstl. Schwarzb. Rudolfl. Gesetzsammlung X III. 21