Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr.  6753)  Vekanntmachna  betreffend  die  Zahlung  patentamtlicher  Gebühren.  Vom
März  1

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  &  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.,  vom  4.  August  1914  Geichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
*1
Das  Patentamt  kann  Bestimmungen  darüber  erlassen,  welche  Jahlungsformen
  bei  der  Jahlung  der  an  das  Patentamt  zu  entrichtenden  Gebühren  k#
Barzahlung  gleichgestellt  werden.

(2
Uber  die  Rechtzeitigkeit  der  Jahlung  einer  Gebühr,  die  nach  &  8  Abs.  2,  3
des  Patentgesetzes  vom  7.  Aprik  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79)  oder  nach  §  8
Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni
1891  (Neichs-  Ecsetzbl.  S.  290)  zu  entrichten  ist,  entscheidet  ausschließlich  das
Patentamt.

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Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  8.  März  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

Nr.  5754)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  5%  etanntmachung  über  den  Verkehr  mit
Kakaoschalen.  Vom  9.  März  1

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  &  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
Artikel  I
#&#2?2  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Kakaoschalen  vom  19.  August
1915  (Reichs.-Gesetzbl.  S.  507)  erhält  folgenden  Abs.  2:
„Der  RNeichskanzler  kann  weitere  Ausnahmen  zulassen.“

Artikel  II
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  März  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

 

Den  Bezus  des  Neichs-G##eohlatte  ver##ttein  nur  die  Vostan
Cerausgegeben  im  Neschsant  des  Innern.  —  Berlia,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.