versicherungsgesetz ist noch hinzugefügt, daß die Mitglieder
der Vorstände und die sonstigen Organe der
Versicherungsanstalten auf dieselbe Weise auch angehalten
werden können, alle anderen Mitteilungen
zu machen, die zur Ausübung des Aussichtsrechts als
erforderlich erachtet werden. Im übrigen stehen dem
Reichs-Bersicherungsamte gegenüber den beamteten
Mitgliedern der Vorstände der Versicherungsanstalten
und gegenüber den Vorsitzenden der Rentenstellen
eigentliche Disziplinarbefugnisse nicht zu. Die Geldstrafen,
die das Amt als Aufsichtsbehörde nach den
eben besprochenen Vorschriften gegen die bezeichneten
Personen androhen und festsetzen kann, sind Exekutivstrafen.
Soweit sie nicht zum Ziele führen, muß die
vorgesetzte Dienstbehörde der betreffenden Beamten
um disziplinarisches Einschreiten angegangen werden.
Umgekehrt steht dieser Behörde keine Aufsichts= oder
Disziplinarbefugnis gegenüber den Organen der Versicherungsanstalt
als solchen zu. Übrigens kann das
Reichs-Versicherungsamt die Exekutivstrafen sowohl
in der Unfall= wie in der Invalidenversicherung, wenn
sie keinen Erfolg erzielen, auch zu wiederholten Malen
androhen und festsetzen.
Bei dem fast ausnahmslos entgegenkommenden
Verhalten der Inhaber von Amtern der Versicherungsträger
hat das Reichs-Bersicherungsamt nur ganz
vereinzelt Anlaß gehabt, von seinen Zwangs= und
Strafbefugnissen Gebrauch zu machen. Das Amt
selbst hat auch in dieser Beziehung jederzeit die größte
Zurückhaltung geübt, weil es auch den Schein einer
Beeinträchtigung der Selbstverwaltung vermeiden
wollte und den allergrößten Wert darauf legt, das
gute Einvernehmen mit den Versicherungsträgern zu
erhalten. In den wenigen Fällen, in denen überhaupt
ein gesetzlicher Grund zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen
gegeben gewesen wäre, hat schließlich
fast immer noch eine eindringliche Vorstellung der
Aufsichtsbehörde zum Ziele geführt.
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