Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

versicherungsgesetz  ist  noch  hinzugefügt,  daß  die  Mitglieder
  der  Vorstände  und  die  sonstigen  Organe  der
Versicherungsanstalten  auf  dieselbe  Weise  auch  angehalten
  werden  können,  alle  anderen  Mitteilungen
zu  machen,  die  zur  Ausübung  des  Aussichtsrechts  als
erforderlich  erachtet  werden.  Im  übrigen  stehen  dem
Reichs-Bersicherungsamte  gegenüber  den  beamteten
Mitgliedern  der  Vorstände  der  Versicherungsanstalten
und  gegenüber  den  Vorsitzenden  der  Rentenstellen
eigentliche  Disziplinarbefugnisse  nicht  zu.  Die  Geldstrafen,
  die  das  Amt  als  Aufsichtsbehörde  nach  den
eben  besprochenen  Vorschriften  gegen  die  bezeichneten
Personen  androhen  und  festsetzen  kann,  sind  Exekutivstrafen.
  Soweit  sie  nicht  zum  Ziele  führen,  muß  die
vorgesetzte  Dienstbehörde  der  betreffenden  Beamten
um  disziplinarisches  Einschreiten  angegangen  werden.
Umgekehrt  steht  dieser  Behörde  keine  Aufsichts=  oder
Disziplinarbefugnis  gegenüber  den  Organen  der  Versicherungsanstalt
  als  solchen  zu.  Übrigens  kann  das

Reichs-Versicherungsamt  die  Exekutivstrafen  sowohl
in  der  Unfall=  wie  in  der  Invalidenversicherung,  wenn
sie  keinen  Erfolg  erzielen,  auch  zu  wiederholten  Malen
androhen  und  festsetzen.

Bei  dem  fast  ausnahmslos  entgegenkommenden
Verhalten  der  Inhaber  von  Amtern  der  Versicherungsträger
  hat  das  Reichs-Bersicherungsamt  nur  ganz
vereinzelt  Anlaß  gehabt,  von  seinen  Zwangs=  und
Strafbefugnissen  Gebrauch  zu  machen.  Das  Amt
selbst  hat  auch  in  dieser  Beziehung  jederzeit  die  größte
Zurückhaltung  geübt,  weil  es  auch  den  Schein  einer
Beeinträchtigung  der  Selbstverwaltung  vermeiden
wollte  und  den  allergrößten  Wert  darauf  legt,  das
gute  Einvernehmen  mit  den  Versicherungsträgern  zu
erhalten.  In  den  wenigen  Fällen,  in  denen  überhaupt
ein  gesetzlicher  Grund  zur  Anwendung  von  Zwangsmaßnahmen
  gegeben  gewesen  wäre,  hat  schließlich
fast  immer  noch  eine  eindringliche  Vorstellung  der
Aufsichtsbehörde  zum  Ziele  geführt.

W  dl  sd.  6

86