218 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeinden in Bayern.
„Gründung von Gemeindeanstalten, aus welchen der Gemeinde eine
dauernde Haftungsverbindlichkeit erwächst“ an Bedingungen solcher Art
geknüpft würde; doch hat man von solcher Einflußnahme nichts gehört.
Staatliche Genehmigung zur Regelung der Gebühren ist erforderlich
a) wenn die Benützung einer Gemeindeanstalt den Beteiligten durch eine
allgemeine oder ortsgesetzliche Bestimmung zur Zwangspflicht gemacht wird;
(z. B. also für Schlachthausgebühren, Gebühren für Benützung der Entwässerungsleitungen,
allgemeine Friedhofgebühren).
Ein nur tatsächlicher Zwang (Wasserleitung!) bedingt die Genehmigungspflicht
nicht.
Zweck dieser Beschränkung ist, übermäßigen Gebühren entgegenzutreten.
Jedoch läßt sich bei Gründung von Anstalten deren wirtschaftliches
Gedeihen meist nicht übersehen und so ist es schwer, die gesetzgeberische
Absicht zu verwirklichen; die Zurücknahme einer erteilten Genehmigung
aber ist dem bayrischen Staatsrecht unbekannt.
b) für Pflaster= und Brückenzölle (s. unten);
c) für die Schulgelder bei höheren (mittleren) Gemeindeschulen.
Gesetzlich beschränkt ist die Erhebung des Schulgeldes für die
Volksschulen; die höchst zulässige Gebühr beträgt für Werktagsschulen jährlich
2 Mk. 88 Pf., für Sonntagsschulen 1 Mk. 44 Pf. Die meisten
größeren Städte erheben ein Schulgeld nicht. Gemeindliche „Bürgerschulen“,
welche die Volksschule ersetzen, sind den bayrischen Gemeinden
nicht bekannt.
Die Höhe der Gebühren ist im übrigen unbegrenzt: Im allgemeinen
pflegen Wasserversorgungsanstalten, Gas= und Elektrizitätswerke, Eichanstalten,
Wagen usw. auf Gewinn zu arbeiten und daher höhere Gebühren
zu erheben, als zur Deckung der Ausgaben erforderlich wäre, während
Schlacht= und Vieh-Höfe, Abfuhr= und Bade-Anstalten, wohl auch Friedhöfe
weder UÜberschüsse einbringen noch Zuschüsse erfordern wollen; für
Krankenhäuser, Schulen, Untersuchungs-Anstalten, Entwässerungskanäle,
gemeindliche Straßenreinigung (anstelle der Pflichtigen), Bedürfnisanstalten
ist die Gebühr meist unzureichend zur Vermeidung eines Zuschusses aus
allgemeinen Mitteln.
Auch die gemeindliche Hauskehrichtabfuhr arbeitet mitunter mit gemeindlichen
Zuschüssen.
Die Art der Leistungen, für welche Gebühren erhoben werden, ist
nicht eingeschränkt.
Der Umstand, daß die Gemeinde zu Vorkehrungen gesetzlich verpflichtet
ist, schließt Gebührenerhebung nicht aus. Zwar würde der gewöhnliche