426 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Außerdem sind in beiden Veröffentlichungen die aus weiterbegebenen im
Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten
ersichtlich zu machen.
Steuerpflicht der Notenbanken.
§ 9. Banken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat und den ihnen nach
Maßgabe der Anlage zugewiesenen Betrag übersteigt, haben vom 1. Januar
1876 ab von dem Ueberschusse eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert
an die Reichskasse zu entrichten. Als Barvorrat gilt bei Feststellung der
Steuer der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschem
Gelde, an Reichs-Kassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und an Gold
in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet.
Erlischt die Befugnis einer Bank zur Notenausgabe (§ 49), so wächst
der derselben zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht
unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs dem Anteile der Reichsbank zu.
§ 10. Zum Zveck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der
Bank am 7., 15., 23. und letzten jedes Monats den Betrag des Barvorrats
und der umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese Feststellung an
die Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der
Aufsichtsbehörde auf grund dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende
Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen
sich ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs 3/48 Prozent
als Steuersoll berechnet werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nach-
weisung als Steuersoll berechneten Beträge ergibt die von der Bank spätestens
am 31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende Steuer.
Ausländische Banknoten.
§ 11. Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende
unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften
oder Privaten dürfen, wenn sie ausschließlich oder neben anderen Wert-
bestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landeswährung aus-
gestellt sind, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Weitere Beschränkungen der Notenbanken. Privatnotenbanken.
§ 42. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der
Befugnis zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjenigen Staates,
welcher ihnen diese Befugnis erteilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten
weder betreiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch
als Gesellschafter an Bankhäusern sich beteiligen.