Bankgesetz. 427
§ 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes
im Besitze der Befugnis zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb des-
jenigen Staates, welcher derselben diese Befugnis erteilt hat, zu Zahlungen
nicht gebraucht werden.
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder
Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.
Strafbestimmungen.
§ 55. Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende
unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgibt, wird mit einer Geldstrafe bestraft,
welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Wertzeichen
gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark beträgt.
§ 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark wird bestraft, wer
der Verbotsbestimmung des § 43 zuwider, Noten inländischer Banken, oder
Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen außerhalb des-
jenigen Landesgebiets, für welches dieselben zugelassen sind, zur Leistung von
Zahlungen verwendet.
§ 57. Mit Geldstrafen von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark
wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung in § 11 zuwider, ausländische Bank-
noten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldver-
schreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche
ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen in Reichswährung oder einer
deutschen Landeswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.
Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe
Gefängnis bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist strafbar.
§ 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den
Bestimmungen im § 42 zuwider, für Rechnung von Banken als Vorsteher von
Zweiganstalten oder als Agent Bankgeschäfte betreibt oder mit Banken als
Gesellschafter in Verbindung tritt.
Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank,
welche den Bestimmungen des § 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote
des § 42 zuwider
a) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen
oder
b) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern
beteiligen.