Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bankgesetz. 427 
§ 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes 
im Besitze der Befugnis zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb des- 
jenigen Staates, welcher derselben diese Befugnis erteilt hat, zu Zahlungen 
nicht gebraucht werden. 
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder 
Münzen unterliegt diesem Verbote nicht. 
Strafbestimmungen. 
§ 55. Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende 
unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgibt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Wertzeichen 
gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark beträgt. 
§ 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark wird bestraft, wer 
der Verbotsbestimmung des § 43 zuwider, Noten inländischer Banken, oder 
Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen außerhalb des- 
jenigen Landesgebiets, für welches dieselben zugelassen sind, zur Leistung von 
Zahlungen verwendet. 
§ 57. Mit Geldstrafen von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark 
wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung in § 11 zuwider, ausländische Bank- 
noten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldver- 
schreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche 
ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen in Reichswährung oder einer 
deutschen Landeswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. 
Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe 
Gefängnis bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist strafbar. 
§ 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den 
Bestimmungen im § 42 zuwider, für Rechnung von Banken als Vorsteher von 
Zweiganstalten oder als Agent Bankgeschäfte betreibt oder mit Banken als 
Gesellschafter in Verbindung tritt. 
Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, 
welche den Bestimmungen des § 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote 
des § 42 zuwider 
a) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen 
oder 
b) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern 
beteiligen.
	        
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