Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bankgesetz. — Abänderung des Bankgesetzes. 429 
Artikel 7. 8 1. Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab nicht 
unter dem von ihr gemäß § 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt 
gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht 
oder überschreitet. 
Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt 
gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger 
bekannt zu machen. 
§ 2. Der Bundesrat wird denjenigen Privatnotenbanken gegenüber, 
auf welche die beschränkenden Bestimmungen des § 43 des Bankgesetzes keine 
Anwendung finden, von dem vorbehaltenen Kündigungsrechte behufs Aufhebung 
der Befugnis zur Ausgabe von Banknoten zum 1. Januar 1901 Gebrauch 
machen, wenn diese Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichten, 
vom 1. Januar 1901 ab 
1. nicht unter dem gemäß § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt 
gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser 
Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet, 
und 
2. im übrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem 
gemäß § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozent- 
satze der Reichsbank zu diskontieren, oder falls die Reichsbank 
selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als 
einachtel Prozent unter diesem Satze. 
§ 3. Handelt eine Privatnotenbank der nach § 2 eingegangenen Ver- 
pflichtung entgegen, so wird die Entziehung der Befugnis zur Notenausgabe 
gemäß § 50 ff. des Bankgesetzes durch gerichtliches Urteil ausgesprochen. 
Strafbestimmung. 
Mitglieder des Vorstandes, Vorsteher einer Zueiganstalt, sonstige An- 
gestellte oder Agenten einer solchen Bank, welche für Rechnung der Bank der 
von ihr eingegangenen Verpflichtung entgegen, unter dem nach § 2 zulässigen 
Prozentsatze diskontieren, werden mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
bestraft. 
Artikel 9. § 3. Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vor- 
maligen Preußischen Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der Reichsbank 
gemäß §§ 8, 9, 10 und 17 des Bankgesetzes außer Ansatz gelassen.
	        
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