430 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
10. Börsengesetz.
Vom 22. Juni 1896.
(R. G. Bl. S. 157.)
(Auszug.)
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
8 36. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an
jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle), von deren Mitgliedern
mindestens die Hälfte aus Personen bestehen muß, welche nicht ins Börsen—
register für Wertpapiere (8 54) eingetragen sind.
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines
Wertpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen,
welche an der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsenhandel beteiligt
sind; für die ausscheidenden Mitglieder sind Stellvertreter nach näherer
Bestimmung der Börsenordnung zu berufen.
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu
emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden
zu prüfen;
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung
der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert wird, und
bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen;
c) Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine
Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Ueber-
vorteilung des Publikums führen.
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen deren
Entscheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die Zulassungsstelle ist
befugt, zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere von demselben auszuschließen.
Die Zulassung deutscher Reichs= und Staatsanleihen darf nicht ver-
sagt werden.