Volltext : Die wichtigsten deutschen Seehandelsstädte.

214  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

III.  Auflösung  von  Vertragsverhältnissen  durch  die
Polizei.

1)  In  dieser  Richtung  wird  die  Polizei  häufig  bei  Wohnungsmiethverträgen
  thätig  werden.  Insbesondere  kann  sie  die  Räumung
einer  Wohnung  dann  verlangen,  wenn  dieselbe  gesundheitsgefährlich,  z.  B.
feucht  ist  ),  oder  wenn  der  Einsturz  des  Hauses  droht,  oder  wenn
dasselbe  konsenswidrig  gebaut  ist,  und  die  Herstellung  der  Konsensmäßigkeit
  nur  unter  Räumung  der  vermietheten  Wohnungen  möglich
ist).  Ebenso  kann  die  Polizei  Miethverträge  aus  sittenpolizeilichen
Gründen  zum  Erlöschen  bringen,  z.  B.  dadurch,  daß  sie  Prostituirten
die  Bewohnung  gewisser  Quartiere  untersagt.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erachtet  dies  für  zulässig  3).  Es  verweist  nicht  bloß  auf  §  10
II,  17  A.L.  R.,  sondern  auch  auf  §  361  Ziff.  6  Str.G.B.),  der  erkennen
  lasse,  daß  auch  die  Reichsgesetzgebung  die  Polizei  für  grundsätlich
  berechtigt  erachte,  etwaigen  Verletzungen  der  öffentlichen  Ordnung
  und  des  öffentlichen  Anstandes  durch  Prostituirte  entgegenzutreten.
Es  wird  sich  gegen  diese  Entscheidungen  nichts  erinnern  lassen  5).

2)  Nach  §  37  Gew.O.  unterliegt  der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde
  die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der
Orte  durch  Wagen  aller  Art  2c.6).  Hierdurch  haben  sich  einige  Polizeiverordnungen
  für  ermächtigt  erachtet,  zu  bestimmen,  daß  der  Gewerbetreibende
  bei  gewissen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung
  keinen  Anspruch  auf  das  Fahrgeld  oder  den
sonstigen  Lohn  haben  soll.  So  das  Berliner  Droschkenreglement
vom  20.  I.  1873  §  477):

Jeder  Kutscher  ist  verpflichtet,  vor  Antritt  der  Fahrt  dem  Fahran

  dem  in  Anm.  2  angegebenen  Orte,  Entsch.  vom  10.  VII.  88  (Verwaltungsbl.  Bd.  10,
S.  135).  Dagegen  Förstemann,  Prinzipien  des  Polizeirechts  S.  10.

1)  O.  V.  G.  Entsch.  vom  11.  IV.  93  (Entsch.  Bd.  24,  S.  384  ff.),  vom  2.  V.  93
(Selbstverwaltung  Bd.  20,  S.  516).

2)  O.V.G.  Entsch.  vom  10.  X.  76  (Entsch.  Bd.  1,  S.  633),  6.  X.  77  (das.
Bd.  3,  S.  333),  6.  XI.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  70),  11.  IV.  96  (Mittheilungen
Bd.  3,  S.  3).

)  Entsch.  vom  10.  XI.  77  (Entsch.  Bd.  3,  S.  338).

9  Vgl.  Olshausen  zu  diesem  Paragraphen.

5)  Vgl.  auch  O.  V.G.  Entsch.  vom  9.  VI.  86  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  352),
wo  es  sich  ebenfalls  um  Beschränkungen  einer  Prostituirten  im  Wohnen  handelte,  doch
war  dieselbe  hier  nicht  bloß  Mietherin,  sondern  Eigenthümerin  des  Hauses.

5)  Siehe  oben  S.  85.

!)  Samml.  Bd.  2,  S.  299.