214 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
III. Auflösung von Vertragsverhältnissen durch die
Polizei.
1) In dieser Richtung wird die Polizei häufig bei Wohnungsmiethverträgen
thätig werden. Insbesondere kann sie die Räumung
einer Wohnung dann verlangen, wenn dieselbe gesundheitsgefährlich, z. B.
feucht ist ), oder wenn der Einsturz des Hauses droht, oder wenn
dasselbe konsenswidrig gebaut ist, und die Herstellung der Konsensmäßigkeit
nur unter Räumung der vermietheten Wohnungen möglich
ist). Ebenso kann die Polizei Miethverträge aus sittenpolizeilichen
Gründen zum Erlöschen bringen, z. B. dadurch, daß sie Prostituirten
die Bewohnung gewisser Quartiere untersagt. Das Oberverwaltungsgericht
erachtet dies für zulässig 3). Es verweist nicht bloß auf § 10
II, 17 A.L. R., sondern auch auf § 361 Ziff. 6 Str.G.B.), der erkennen
lasse, daß auch die Reichsgesetzgebung die Polizei für grundsätlich
berechtigt erachte, etwaigen Verletzungen der öffentlichen Ordnung
und des öffentlichen Anstandes durch Prostituirte entgegenzutreten.
Es wird sich gegen diese Entscheidungen nichts erinnern lassen 5).
2) Nach § 37 Gew.O. unterliegt der Regelung durch die Ortspolizeibehörde
die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der
Orte durch Wagen aller Art 2c.6). Hierdurch haben sich einige Polizeiverordnungen
für ermächtigt erachtet, zu bestimmen, daß der Gewerbetreibende
bei gewissen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
keinen Anspruch auf das Fahrgeld oder den
sonstigen Lohn haben soll. So das Berliner Droschkenreglement
vom 20. I. 1873 § 477):
Jeder Kutscher ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt dem Fahran
dem in Anm. 2 angegebenen Orte, Entsch. vom 10. VII. 88 (Verwaltungsbl. Bd. 10,
S. 135). Dagegen Förstemann, Prinzipien des Polizeirechts S. 10.
1) O. V. G. Entsch. vom 11. IV. 93 (Entsch. Bd. 24, S. 384 ff.), vom 2. V. 93
(Selbstverwaltung Bd. 20, S. 516).
2) O.V.G. Entsch. vom 10. X. 76 (Entsch. Bd. 1, S. 633), 6. X. 77 (das.
Bd. 3, S. 333), 6. XI. 84 (Verwaltungsbl. Bd. 6, S. 70), 11. IV. 96 (Mittheilungen
Bd. 3, S. 3).
) Entsch. vom 10. XI. 77 (Entsch. Bd. 3, S. 338).
9 Vgl. Olshausen zu diesem Paragraphen.
5) Vgl. auch O. V.G. Entsch. vom 9. VI. 86 (Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 352),
wo es sich ebenfalls um Beschränkungen einer Prostituirten im Wohnen handelte, doch
war dieselbe hier nicht bloß Mietherin, sondern Eigenthümerin des Hauses.
5) Siehe oben S. 85.
!) Samml. Bd. 2, S. 299.