212 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Absperrung des Zuleitungsrohres zum Hause H.straße Nr. 17 begonnenen
Arbeiten fortzusetzen.
Das Oberverwaltungsgericht !) hob diese Verfügung in Uebereinstimmung
mit dem Bezirksverwaltungsgericht auf. Es geht mit Recht
davon aus, daß hier das Wasser von der Stadt an den Besitzer auf
Grund eines Privatvertrages verabfolgt werde, der Privatrechte des
Hausbesitzers, wie der Stadt begründe, und daß die Polizeibehörde demnach
die Stadtgemeinde unter Verletzung von Privatrechten derselben
gezwungen habe, Wasser ohne Bezahlung zu gewähren. Zwar verkennt
das Oberverwaltungsgericht nicht, daß die Polizei unter Umständen auch
in die Privatrechte einzelner, bei vorhandenen Gefahren Nichtbetheiligter
eingreifen darf, um diese Gefahren zu beseitigen. Aber in Uebereinstimmung
mit der Vorinstanz hält sie dies nur in dem Falle für zulässig,
wenn einmal die Gefahr unmittelbar bevorstehend und dann auf
keine andere Weise abzuwenden ist, als durch den Eingriff in die Rechte
des Dritten, welcher weder die Gefahr erzeugt hat, noch verpflichtet ist,
ihr vorzubeugen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Oberverwaltungsgericht
hier nicht vor. «
Es läßt sich nach dem Thatbestande wohl darüber streiten, ob diese
Beurtheilung der Sachlage zutreffend war, doch muß man jedenfalls
darin dem Oberverwaltungsgericht beitreten, daß es sich eventuell doch
immer nur darum handeln konnte, von der Kommune die vorübergehende
Gewährung von Wasser bis zur Abhülfe des dringendsten
Nothstandes zu fordern, während das Einschreiten der Polizei auf der
Auffassung beruhte, daß das Wasser unter allen Umständen dauernd zu
liefern sei.
2) Im Sommer 1893 trat in Folge anhaltender Trockenheit in
einem Theile der Berliner Vororte, der sein Leitungswasser von den
Charlottenburger Wasserwerken bezieht, ein großer Mangel an Leitungswasser
ein, nicht ohne Schuld der Werke, die es versäumt hatten, rechtzeitig
entsprechende Vorkehrungen zu treffen. In Folge dessen untersagte
der Landrath des Kreises Teltow durch Polizeiverordnung den
Grundstücksbesitzern innerhalb gewisser Orte, Leitungswasser zum
Besprengen ihrer Gärten und Höfe während der Tagesstunden
zu verwenden. So viel ich weiß, ist diese Verordnung zur gerichtlichen
Kognition nicht gekommen, da sie bald wieder aufgehoben wurde.
1) Entsch, vom 4. I. 81 (Entsch. Bd. 7, S. 354). Einen ähnlichen Fall behandelt
die Entsch. vom 26. II. 95 (Entsch. Bd. 27, S. 422).