Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

212  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Absperrung  des  Zuleitungsrohres  zum  Hause  H.straße  Nr.  17  begonnenen
Arbeiten  fortzusetzen.

Das  Oberverwaltungsgericht  !)  hob  diese  Verfügung  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Bezirksverwaltungsgericht  auf.  Es  geht  mit  Recht
davon  aus,  daß  hier  das  Wasser  von  der  Stadt  an  den  Besitzer  auf
Grund  eines  Privatvertrages  verabfolgt  werde,  der  Privatrechte  des
Hausbesitzers,  wie  der  Stadt  begründe,  und  daß  die  Polizeibehörde  demnach
  die  Stadtgemeinde  unter  Verletzung  von  Privatrechten  derselben
gezwungen  habe,  Wasser  ohne  Bezahlung  zu  gewähren.  Zwar  verkennt
das  Oberverwaltungsgericht  nicht,  daß  die  Polizei  unter  Umständen  auch
in  die  Privatrechte  einzelner,  bei  vorhandenen  Gefahren  Nichtbetheiligter
eingreifen  darf,  um  diese  Gefahren  zu  beseitigen.  Aber  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Vorinstanz  hält  sie  dies  nur  in  dem  Falle  für  zulässig,
  wenn  einmal  die  Gefahr  unmittelbar  bevorstehend  und  dann  auf
keine  andere  Weise  abzuwenden  ist,  als  durch  den  Eingriff  in  die  Rechte
des  Dritten,  welcher  weder  die  Gefahr  erzeugt  hat,  noch  verpflichtet  ist,
ihr  vorzubeugen.  Diese  Voraussetzungen  liegen  nach  dem  Oberverwaltungsgericht
  hier  nicht  vor.  «

Es  läßt  sich  nach  dem  Thatbestande  wohl  darüber  streiten,  ob  diese
Beurtheilung  der  Sachlage  zutreffend  war,  doch  muß  man  jedenfalls
darin  dem  Oberverwaltungsgericht  beitreten,  daß  es  sich  eventuell  doch
immer  nur  darum  handeln  konnte,  von  der  Kommune  die  vorübergehende
  Gewährung  von  Wasser  bis  zur  Abhülfe  des  dringendsten
Nothstandes  zu  fordern,  während  das  Einschreiten  der  Polizei  auf  der
Auffassung  beruhte,  daß  das  Wasser  unter  allen  Umständen  dauernd  zu
liefern  sei.

2)  Im  Sommer  1893  trat  in  Folge  anhaltender  Trockenheit  in
einem  Theile  der  Berliner  Vororte,  der  sein  Leitungswasser  von  den
Charlottenburger  Wasserwerken  bezieht,  ein  großer  Mangel  an  Leitungswasser
  ein,  nicht  ohne  Schuld  der  Werke,  die  es  versäumt  hatten,  rechtzeitig
  entsprechende  Vorkehrungen  zu  treffen.  In  Folge  dessen  untersagte
  der  Landrath  des  Kreises  Teltow  durch  Polizeiverordnung  den
Grundstücksbesitzern  innerhalb  gewisser  Orte,  Leitungswasser  zum
Besprengen  ihrer  Gärten  und  Höfe  während  der  Tagesstunden
zu  verwenden.  So  viel  ich  weiß,  ist  diese  Verordnung  zur  gerichtlichen
  Kognition  nicht  gekommen,  da  sie  bald  wieder  aufgehoben  wurde.

1)  Entsch,  vom  4.  I.  81  (Entsch.  Bd.  7,  S.  354).  Einen  ähnlichen  Fall  behandelt
die  Entsch.  vom  26.  II.  95  (Entsch.  Bd.  27,  S.  422).