Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

 

 

624.  Nr.  79.  1918.
Beispiel  7
Mittlerer  Beamter,  Frau  und  4  zu  berücksichtigende  Kinder,
Intendantursekretär.  immobil,  außerhalb.  des  Wohnortes.
Im  Zibildiènst  jährlich  «  5  Im  Militärdienst  jährlich
Gehalt  (Höchstsatz  4500  (Kx)  3300  aaaus  dem  Zivilgehalt  870  4
Kriegsteuerungsbeihilffe  744  „  Militärdiensteinkommen
Kriegsteuerungszülage  980  A  Gehalt  als  Intendantursekreticr
  .  .  ..  2100  „„

Wohnungsgeldzuschuß  als
Intendantursekretäür.  630  „

Standortszulage

56,25.  12  ..  675  „
3405  MA
5024  4+  4275  M
steht  sich  schlechter  um.  .  7,49  7,  rund  752  M

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und  erhält  diesen  Betrag  als  Kriegsteuerungszulage.

Die  erforderlichen  Angaben  über  die  Familienverhältnisse  u.  a.
(Zahl  und  Alter  der  Kinder,  militärische  Dienststellung  des  Einberufenen
  usw.)  sind  nötigenfalls  durch  Nachfrage  bei  den  Angehörigen
zu  ermitteln  und  erforderlichenfalls  durch  Einsichtnahme  in  die  Geburtsurkunden,
  Lehrzeugnisse,  Feldpostbriefe  (militärische  Dienststellung
  des  Absenders)  usw.  nachzuprüfen.  Die  Angehörigen  sind  aufzufordern,
  zur  Vermeidung  von  Weiterungen  alle  Veränderungen,  die
auf  die  Höhe  der  Beihilfen  und  Zulagen  von  Einfluß  sind  —  namentlich
  auch  militärische  Abordnung  in  die  Kriegsindustrie  —,  umgehend
und  ohne  besondere  Aufforderung  der  Dienstbehörde  des  Einberufenen
mitzuteilen.

Die  militärischen  Besoldungen  der  als  Offiziere  oder  obere  Beamte
der  Militärverwaltung  usw.  einberufenen  Beamten  usw.  sind  durch
Anfrage  bei  den  betreffenden  Militärbehörden  zu  ermitteln.

Die  Festsetzung  und  Anweisung  der  den  Beamten,  die  die  Besoldung
eines  Offiziers  oder  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  erhalten,
etwa  zu  zahlenden  Beträge  erfolgt  durch  das  vorgesetzte  Ministerium
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium.  Zu  diesem  Zwecke
haben  die  Behörden  die  von  ihnen  aufgestellten  Berechnungen  dem
zuständigen  Ministerium  vorzulegen.