8 61. Der Reichshaushalt. 457
nachträgliche Ergänzungen des Etats, durchbrochen, die
freilich nicht immer zu vermeiden sind.
2. Form des Etatsgesetzes.
Die RV. enthält über die Form des Etatsgesetzes
keine Vorschriften. Ein Gesetz nach Art des preußischen
Komptabilitätsgesetzes vom 11. Mai 1898 (S. 683) ist im
Reiche nicht ergangen. Der Etat selbst erscheint stets als
„Anlage“ zu dem „Gesetz, betreffend die Feststellung des
Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr ..
Dieses Gesetz enthält aber gewöhnlich auch noch andere
Anordnungen, namentlich finanzwirtschaftlicher Natur, z. B. über
die Aufnahme von Anleihen, Ausgabe von Schatzanweisungen,
Schuldentilgung usw. Abweichend von der früheren Praxis,
die mit Rücksicht auf die durch RV. Art. 70 vorgesehene Balan-
zierung des Etats mittels der Matrikularbeiträge die Ausgaben
vor den Einnahmen aufführte, zerfällt der Reichshaushalts-Etat
jetzt (vgl. z. B. Rel. 13 256 ff.) in: A. den ordentlichen
Etat unter Voranstellung der Einnahmen vor den fortdauernden
und einmaligen Ausgaben und B. den außerordentlichen
Etat mit den unter sich, also ohne Heranziehung der Matrikular-
beiträge balanzierenden Einnahmen (namentlich aus Tilgungen
und Anleihen) und Ausgaben. Die Einnahmen sind teils nach
den Einnahmequellen, teils nach den Zentralverwaltungsbehörden,
die Ausgaben überwiegend nach den letzteren angeordnet. Beide
zerfallen in Kapitel und Titel. Das Etatsgesetz gibt in der
Anlage jedoch nur die Kapitel, die Zahl der Titel und die Kapitel-
summen wieder, während sich die Beschlußfassung der gesetz-
ebenden Faktoren auch auf die Titel und die darin enthaltenen
Positionenverstreckt. Der Hauptetat ist daher im wesentlichen nur
eine Zusammenfassung der „Spezialetats“, welch letztere erst
einen genauen Einblick in die Finanzwirtschaft und die Er-
trägnisse der einzelnen Verwaltungszweige gewähren. Die Aus-
gaben der Verwaltung des Reichsheeres werden bei den fort-
dauernden Ausgaben des ordentlichen Etats in drei Parallel-
spalten (Preußen usw., Sachsen, Württemberg) angeführt, wohin-
gegen für Bayern im XVIII. Abschn. (Allgemeine Finanzverwal-
tung) lediglich „Quoten von den Militärausgaben“ in einem
Gesamtbetrag ausgeworfen werden und die Aufstellung der
Spezialetats Bayern überlassen bleibt (vgl. den Bündnisbertrag
vom 23. November 1870 III 8 5).
Im Jahre 1913 ist der Reichshaushalts-Etat in Einnahme
und Ausgabe auf etwa 3161/8 Millionen Mark festgestellt,
wozu noch zwei mit etwa 534½ und 0,2 Millionen Mark ab-
schließende Nachtragsetats hinzutreten. Als „Zweite Anlage zum
Etatsgesetze“ erscheint jedesmal gemäß Bank G. § 28 I besonders
der „Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das
Rechnungsjahr . . . .“ (die Ausgaben hat aber die Reichsbank