Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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und  zwesten  Kammer  je  auf  Elmausend
  Zwelhundert  Gulden;

5)  für  die  Buchhalter  erster  Klasse  bel
der  Schulden-Tilgungs-Kasse  auf  Einbeusend,
  für  die  Buchhalter  zulter
Klasse  auf  Achthundert  Gulden;

6)  für  die  zwei  Kanzellisten  der  Kammern
  je  auf  Sechshundere  und  fänfzig
Gulden.

Es  können  sedoch  die  Grhalte  des
Kasslers,  des  Archloors,  des  Comrok#ure,
  der  zwei  Registratoren,  so  wieder
  Buchbalter  nach  den  ersten  fünf
Jahren  ihrer  Dlenstzelt  um  100  fl.,
amd  nach  welteren  fünf  Jahren  wieder
am  100  fl.,  sodann  aber  ulcht  weiter
erhböt  werden.  Auf  91.  Weise
koͤnnen  auch  die  Gehalie  der  beiden
Kanzellisten  à  um  50  fl.,  also  nach
Verfuß  von  zehn  Jahren  auf  böchstens
575°  l.  stelgen.

7)  Dem  Verwalter  der  ständischen  Sustemations
  -Kasse,  wozu  die  Stände
einen  ihrer  Beamten  wählen  mögen,
Keine  jährliche  Belohnung  von.  Dreihundert
  Gulden  ausgesetzt.

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Delohnung  außerordentlicher  Arbeirer  und
Gchülfen.
Wenn  nach  dech  Erachten  des  Vorstand
Siände  Versammlung,  der  Ilazlnen

Kammern  oder  des  Ausschusses,  die  stämdlechen
  Beamten  oder  niedern  Dlener  einer
zeltigen  Aushälfe  bedärfen,  so  sollen  dle
biebei  verwendeten  Personen=  durch  Taggelder
  brlohnt  werdem  deren  Betrag  sich  nach
den  Bestimmungen  richtet,  welche  in  dergleichen
  Fällen  für  den  Kduigl.  Dlenft  enheilt.
Ind.
K  5.
Gchalte  der  niedern  Diener.

Der  Jahres-Gehalt  der  belden  Kanzlei-Diener
  der  Stände-Versammlung,  welche
zugleich  die  Stelle  von  Hausmeistern  in
dem  Ständehaus  zu  versehen  haben,  wird
bei  dem  dltern  auf  Vlerhundert  und  fünfz##
  Gulden,  bei  dem  jüngeren  auf  Dreibundert
  Galden  festgesest.

Ven  diesem  Gehalt  haben  sch  diese  beiden
  Dirner  dlie  in  der  Verordnung  vom
20.  Jan.  1320  (Reglerungs-Blatt  S.  12)
vorgeschriebene  bloree  selbst  anzuschaffen.

s.  6.
Allgemeine  Bestimmung.
Wenn  elnem  Mitgllede  der  zweiten  Kammer

  ober  den  Ausschusses,  einem  Kändlschen

  Offielalen  oder  niedern  Dleuer  über
beren  ordentliche-Gehalte  oder  Taggelder,
eine  Zulage,  Gratlsikation  und  dergleichen
aus  der  ständischen  Sustentatlons-  Kass#
hewilllge  werden  will,  ##  konm  dleses  na#
eu  dem  Wege  verPerabschleung  gelchepen.