Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  35.

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

N

Freitas  ben  22.  Juni  1821.

I.  Ksigliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete.

l  Gesetz,  die  Gehalte,  Taggelder  und  Reife-Kosten  der  Mitglieder  der  Stände-Versammlung  und
bes  Ausschusses,  se  wie  der  ständischen  Beamten  und  Diener  betressend.

«  «W.,·ich.:c-kcm,

don  Sottes  Gnaden  König,  von  Württembers.

D.  dle  Berfassungs.=  Urkunde  s.  195.
ist  die  Festsehung  der  Taggelder  und  Reise-Kosten
  der  Slänre-Mitglizder,  #eo  wie,  der
Besoldungen  der,  Mliglieder  des  Ausschusses
und  der  slä#dischen  Beamten  auf  Wexabscledang
  ausgesiht  worden;.  Wir  verordnen
  und  verfügen  doher  in,.  dleser  Bezlehung
nach  Auhlrunz  Unserces  Geheimen  Rgihs

und  umer  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  wie  folgt:
7.  1.
Taggelder  und  Reise-Kosten.
Won  den  standesherrlichen,  so  wie  vonden

  erblichen  und’  den  nicht  in  Stuttgart

wohnenden  lebenslaͤnglichen  Mltgliedern  der
Kammer  der.  Standesherrn.  haben  die  jenl