Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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fallene wüste und ruinirte Häuser vorhanden, deren proprietarii!) nicht des ver— 
mögens wären, dieselben wieder anzurichten und in guten erbaulichen stand zu 
setzen: so wollen wir selbige gedachten unseren Französischen glaubensgenossen 
für sie, ihre Erben, und Erbenserben eigenthümlich anweisen und eingeben, dabei 
auch dahin sehen lassen, daß die vorigen proprietarii wegen des werthes sothaner 
Häuser befriediget und selbige von allen oneribus?), hypothequen, contributions- 
noten und andern dergleichen schulden, welche vorhin darauf gehaftet, gänzlich 
liberiret und frei gemacht werden sollen. Gestalt wir ihnen denn auch holz, 
kalk und andere materialien, deren sie zur reparirung dergleichen wüsten häuser be- 
nöthiget, ohnentgeldlich anschaffen lassen und ihnen eine 6jährige immunität von 
allen auflagen, einquartirungen und andern oneribus publiciss), wie selbige 
namen haben mögen, verstatten, auch die verfügung machen wollen, daß deren 
einwohner nichts als die bloße consumptionsaccise währender solcher 6jährigen 
freiheit davon abzutragen haben sollen. 
6. 
In denjenigen städten und anderen orten, woselbst sich einige wüste plätze und 
stellen befinden, wollen wir gleicher gestalt die vorsehung thuen, daß dieselben 
sammt allen dazu gehörigen gärten, wiesen, äckern und weiden, gedachten unseren 
Evangelisch-Reformirten Glaubensgenossen Französischer Nation nicht allein erb- 
und eigenthümlich eingeräumet, sondern auch daß dieselben von allen oneribus und 
beschwerden, welche sonst darauf gehaftet, gänzlich liberiret und losgemacht werden 
sollen; gestalt wir denn auch diejenigen materialien, deren gedachte Leute zur 
bebauung dieser plätze bedürfen werden, ihnen ohnentgeldlich anschaffen und die 
von ihnen neu erbauete häuser sammt deren Einwohner in den ersten 10 jahren 
mit keinen oneribus außer der obangeregten consumptionsaccise belegen lassen 
wollen 
7. 
Sobald sich obgedachte unsere Evangelisch-Reformirte Glaubensgenossen 
Französischer Nation in einiger Stat oder Flecken niedergelassen, sollen ihnen die 
daselbst hergebrachte jura civitatis et opificiorum") ohne entgeldlich und ohne erlegung 
einiger ungelder concediret5), und eben die beneficia“), rechte und gerechtigkeiten 
verstattet und eingeräumt werden, deren andere unsere an solchen orten wohnende 
und gebohrene unterthanen, genießen und fähig sind 
8. 
Diejenige, welche einige manufacturen von tuch, stoffen, hüten oder was sonst 
ihre profession mit sich bringet, anzurichten willens sein, wollen wir nicht allein 
mit allen deßfalls verlangten freiheiten, privilegiss und begnadigung versehen, 
sondern auch dahin bedacht sein und die anstalt machen, daß ihnen auch mit gelde 
und anderen nothwendigkeiten, deren sie zur fortsetzung ihres vorhabens bedürfen 
werden, so viel möglich, assistiret und an hand gegangen werden soll. 
9. 
Denen, so sich auf dem Lande setzen und mit dem ackerbau werden ernähren 
wollen, soll ein gewiß stück landes uhrbar zu machen angewiesen, und ihnen alles 
1) Eigentümer. 2) Lasten. 6) öffentlichen Lasten. 1) Das Bürgerrecht und 
Zunftrecht. 6) zugestanden. 6) staatlichen Vorteile.
	        
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